Aktuelle Förderungsbestimmungen für Hochwasserbetroffene
Vereinfachte Förderungsbestimmungen bei Hochwasserschäden - Gebäudesanierung und Heizsysteme austauschen
Short Facts
FörderwerberIn: Gemeinde
Förderhöhe: bis zur beihilfenrechtlichen Höchstgrenze
Laufzeit: bis zum 31.3.2025
Einreichzeitpunkt: VOR der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Kontakt & Links
Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC)
+43 1 316 31
KPC
Infoblatt Bund
Online Antrag Holz > 100 kW
Online Antrag Wärmepumpe > 100 kW
OnlineAntrag umfassende Sanierung
Aufgrund der aktuellen Hochwasserereignisse im September 2024 und den damit verbundenen außergewöhnlichen finanziellen Belastungen für Betroffene gelten zeitlich befristet für Anträge bis 31. März 2025 in einigen Bundes-Förderungsprogrammen wie der Umweltförderung im Inland vereinfachte Förderungsbedingungen auch für Gemeinden.
Hinweis: Informationen zu den Erleichterungen inklusive Hochwasserbonus für Private, mehrgeschossigen Wohnbau und Betriebe finden sie hier.
Vereinfachungen bei
Umfassende Gebäudesanierung basierend auf den bestehenden Förderungsbedingungen gibt es für Hochwasserbetroffene Gemeindegebäude folgende Erleichterungen:
- Das Mindestalter des zu sanierenden Gebäudes von 15 Jahren entfällt als Fördervoraussetzung!
- Die erforderliche Reduktion des Heizwärmebedarfs gegenüber dem unsanierten Bestand wird auf zumindest 25 % gesenkt.
- Eine Deckelung*, die manchmal den Förderbarwert reduziert, entfällt.
*Erläuterung: die durch die Förderstelle errechnete erzielte CO2-Einsparung ist normalerweise mit maixmal 1.500 Euro pro jährlich eingesparte Tonne begrenzt.
Holzheizungen ab 100 kW, Wärmepumpen ab 100 kW basierend auf den bestehenden Förderungsbedingungen gibt es für Hochwasserbetroffene Gemeindegebäude folgende Erleichterungen:
- Die verpflichtende Prüfung der Möglichkeit zum Anschluss an ein vorhandenes Nah-/Fernwärmenetz (Fernwärme-Vorrang) entfällt
- Bei Wärmepumpen ab 100 kW ist alternativ zum Nachweis der Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,8, ein Nachweis über einen COP von mindestens 3,0 für die geplante Wärmepumpe vorzulegen. Der Nachweis muss mittels technischen Datenblatt für den entsprechenden Betriebspunkt (Sole/Wasser-Wärmepumpe (B0W35), Wasser/Wasser-Wärmepumpe (W10/W35), Luft-Wärmepumpe (A7-W35)) der Wärmepumpe erbracht werden
Förderdetails
- Bekanntgabe sämtlicher in Anspruch genommenen Unterstützungsleistungen für die beantragten Maßnahmen (Katastrophenhilfe, Versicherungsleistungen, oder ähnliches) im Rahmen der Endabrechnung.
- Vorlage eines schriftlichen Nachweises über den Status als Hochwasser-Betroffene
Einreichung
- Anträge nur bis zum 31.03.2025 möglich.
- online, VOR Auftrag/Bestellung unter dem jeweiligen Thema
Tipp
Projekte, die von Gemeindebetrieben mit marktbestimmter Tätigkeit durchgeführt werden, können die Förderungen als Betrieb beantragen.
Betrifft die Gebäude-Sanierung oder die Heizungserneuerung einen Gemeindebetrieb (Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit), stehen weitere Förderprogramme mit vereinfachten Bedingungen und längeren Einreichfristen für Hochwasser-Betroffene zur Verfügung:
Holzheizungen < 100 kW, Wärmepumpen < 100 kW basierend auf den bestehenden Förderungsbedingungen gibt es für Hochwasserbetroffene folgende Erleichterungen
- Die verpflichtende Prüfung der Möglichkeit zum Anschluss an ein vorhandenes Nah-/Fernwärmenetz (Fernwärme-Vorrang) entfällt.
- Für den Austausch von bestehenden und von den Hochwasserereignissen betroffenen nicht-fossilen Wärmeerzeugern wird zusätzlich ein Hochwasserzuschlag von 2.500 Euro gewährt. Bitte beachten Sie, dass Förderungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland nur bis zur jeweils beihilfenrechtlichen Höchstgrenze möglich sind.
- Antragsstellung, Förderungsanträge sind nach Umsetzung des Projekts, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechnungslegung einzubringen, spätestens bis 31.12.2025.
Thermische Bauteilsanierung basierend auf den bestehenden Förderungsbedingungen gibt es für Hochwasserbetroffene folgende Erleichterungen
- Die Fördervoraussetzung, wonach das Alter des zu sanierenden Gebäudes zumindest 15 Jahre ab Baugenehmigung betragen muss entfällt.
- Antragsstellung, Förderungsanträge sind nach Umsetzung des Projekts, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechnungslegung einzubringen, spätestens bis 31.12.2025.
Weitere Informationen
- Energieberatung für Gemeinden
- Katastrophenbeihilfe für Gemeinden
- Kommunales Investitionsprogramm
- Individuelle Förderberatung
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)