Umwelt-Gemeinde-Service

Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 35 kWp

Symbol Fördergeber Bund

Entfall der Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 35 kWp je nach Gebäudenutzung

Ende November 2023 wurde bereits in Österreich die Änderung des Umsatzsteuergesetzes beschlossen. Um den Ausbau von Sonnenstrom in den nächsten Jahren weiter zu beschleunigen gilt für gewisse PV-Anlagen/-standorte (inkl.  Zubehör und Speicher) eine Nullsteuer anstelle eines Förder-Antrags-Systems. 

Gefördert werden

Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 35 kWp  - soferne der Betreiber die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden mit folgender Nutzung errichtet:

  • Gebäude, die für Wohnzwecke dienen
  • Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden 
  • Gebäuden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen

Photovoltaikanlagenspezifisches Zubehör und Speicher sind steuerbefreit, soferne sie für und gemeinsam mit solchen 'Nullsteuer'-PV-Anlage angeschafft bzw. installiert werden.

Förderhöhe

Nullsteuer/Umsatzsteuerbefreiung:

  • 20 % (Rechnung ohne Umsatzsteuer)

Förderdetails

  • Die Steuerbefreiung ist gültig, wenn Lieferung oder Installation an oder innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. Einfuhr direkt durch den Betreiber der PV-Anlage erfolgen.
  • Ein Betreiber kann meherere steuerbegünstigte PV-Anlagen errichten/betreiben.
  • Als Betreiber/in einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies gilt auch, wenn diese die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nehmen oder Nichtunternehmer (z.B. Inselbetrieb, bei dem der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird) sind. 
  • Gültig für Voll- bzw. Überschusseinspeiser sowie nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (z.B. Inselbetrieb, Balkonkraftwerk) egal ob als Standard-PV-Anlage oder dach-/gebäudeintegriert ausgeführt.
  • Nicht steuerbefreit sind mobile Photovoltaikmodule.
  • In der Nähe bedeutet, die PV Anlage darf neben den begünstigten Gebäuden auf dem selben Grundstück/im räumlichen Nutzungszusammenhang errichtet werden - allerdings nur auf einem Bauwerk (Garage, Stall, Schuppen, Zaun, ...), nicht jedoch auf einer freien Fläche.
  • Unter einer Photovoltaikanlage ist eine autonome, in sich abgeschlossene, funktionsfähige, technisch betriebsbereite Anlage zu verstehen. Hiebei ist darauf abzustellen, ob die Anlage einen eigenen Wechselrichter und einen eigenen Zählpunkt hat.
  • Die Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer insgesamten Engpassleistung von 35 kWp steuerbefreit. Wird im Zuge dessen auch Zubehör oder ein Speicher erworben, liegt eine einheitliche begünstigte Lieferung vor. Der Speicher muss dafür aber in einem angemessenen Verhältnis - nicht mehr als das Doppelte - zum nachträglich erworbenen PV-Modul der Erweiterung stehen. So ist beispielsweise bei einer 10 kWp Nachrüstung ein zeitgleich erworbener von 20 kWh Speicher noch steuerbefreit.
  • Reine Speicher-Nachrüstung sind nicht steuerberfreit.
  • Die Lieferung eines Ersatzteiles ist nur dann steuerbefreit, wenn es sich um ein Photovoltaikmodul (samt Zubehör) handelt. Andere Reparaturen sind nicht steuerbefreit.
  • Planungsarbeiten und Gutachten sind nur dann steuerbefreit, wenn sie eine unselbständige Nebenleistung innerhalb der Lieferung oder Installation darstellen. 
  • Die Nullsteuer-Begünstigung trifft auch bei ‚Stückelung‘ zwischen Kauf und Installation zu: PV-Module und Zubehör werden im Einzelhandel bei Unternehmen A besorgt und die Installation wird separat von einem anderen Unternehmen B durchgeführt.
  • Für die Anwendung des Nullsteuersatzes bei Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Körperschaften öffentlichen Rechts ist es unmaßgeblich, ob das Gebäude für hoheitliche Zwecke oder für andere Zwecke genutzt wird. Nutzt eine Körperschaft öffentlichen Rechts ein Gebäude bspw. als Kindergarten (Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994) und als Gemeindeamt (Hoheitsbereich), so kann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen.
  • Für Anlagen, die von der Umsatzsteuerbefreiung nicht erfasst sind, kann ein Antrag beim Investitionszuschuss nach dem EAG - Förderabwicklungsstelle OeMAG - gestellt werden. Mit der Änderung des EAG (§55 Abs.10) im April 2024, können jedoch gewisse Förderwerber - z.b. wenn der Gemeindebetrieb ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist -  anstelle der Nullsteuer eine Einreichung nach EAG-Investitionszuschuss durchführen.
  • Die Steuerbefreiung ist nicht für Anlagen vorgesehen, für die ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem EAG eingebracht wurde. Wenn eine Förderzusage aus den vergangenen Fördercalls vorliegt, ist die Anlage wie geplant zu errichten.

Hinweis: Definition gemeinnützig, mildtätige und kirchliche Zwecke in der Bundesabgabenverordnung (BAO) § 34, § 35 § 37 und § 38

Einreichung

  • Kein Förderantrag nötig
  • Lieferant/Installationsfirma weist und hebt keine Umsatzsteuer ein - dies gilt für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  • WICHTIG: Die Fristen gelten - bei Kauf ohne Installation - am Tag der Lieferung/Zustellung. Beim Kauf mit Installation ist der Stichtag der Zeitpunkt der Abnahme durch den Betreiber (nicht Netzbetreiber). Der Zeitpunkt des Abschlusses bspw. eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind hingegen ohne Bedeutung. 

Weitere Informationen

MK&EK

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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