Kommunale Investitionen
Bundeszuschuss für kommunale Investitionen
Short Facts
FörderwerberIn: Gemeinde, Gemeindeverband
Förderhöhe: max. 50 % Zuschuss
Laufzeit: 1.1.2023 - 31.12.2028 (Projektstart bis 31.12.2027)
Antragszeitpunkt: ab 1.1.2023 bis 31.12.2026
ACHTUNG - für alle Einreichungen nach § 2 (C Energiesparen) und einzelne nach § 5 (D.4 - Z 6 Öffentlicher Verkehr, Z 9 Straßenbeleuchtung, Z 10 PV/erneuerbare Energieerzeugung, Z 14 Ladeinfrastruktur, Z 16 Rad/Fußverkehr) gilt: Falls eine Bundesförderung (KPC-Antrag) bereits vor der Einreichung/Antrag bei der BHAG gestellt wurde, erfolgt die Auszahlung der BHAG-Mittel auf ihr Gemeinde-Konto erst im Zuge der Endabrechnung/Nachweislegung der KIP-Mittel, nicht wie üblich einige Wochen nach dem Antrag!
Kontakt & Links
Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)
+43 0505 06 – 0
kip2023@bhag.gv.at
Buchhaltungsagentur des Bundes
Bundesministerium für Finanzen
Gesetzestext
Durchführungsbestimmungen KIG 2023
Mittel je NÖ Gemeinde
Geförderte Beratungen
Potenzialanalyse
Angebote für Gemeinden
+43 2742 221 44
Erreichung des klimaaktiv Silber-Gebäudestandards in NÖ
Wohngebäude: NÖ Energie- und Umweltagentur, Mag. Peter Haftner
+43 676 8368 8582
peter.haftner@enu.at
Dienstleistungsgebäude: ConPlusUltra, Ing.Mag.(FH) Franz Figl
+43 676 3523 354
franz.figl@conplusultra.com
Breitbandbüro
+43 1 71162 658921
breitbandbuero@bmf.gv.at
Mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023) sollen die insgesamt 1.000 Mio. Euro den Gemeinden weiterhin Spielraum für notwendige Investitionen in die Infrastruktur und in den Klimaschutz ermöglichen. Im Sommer 2024 wurde das KIG 2023 für die Verlängerung aller Fristen um 2 Jahre adaptiert. Die Maximalbeträge an Bundesmitteln sind weiterhin für jede Gemeinde zugeteilt und zum Abrufen bereit. Für NÖ Gemeinden sind knapp 180 Mio Euro reserviert. Beim KIG 2023 sind die vorreservierten Maximalbeträge fix pro Gemeinde in 2 Teile aufgeteilt - eine Hälfte für Investitionsprojekte (nach § 5) und die andere Hälfte für Energiesparmaßnahmen (nach § 2).
Gefördert werden
Investitionen einer Gemeinde oder eines von ihr beherrschten Rechtsträgers - beispielsweise Immobiliengesellschaft - oder eines Gemeindeverbandes für folgende zwei Sachverhalte:
- Zweckzuschüsse für Investitionsprojekte gemäß § 5 KIG 2023 weisen die gleichen Investitionskategorien wie das KIG 2020 auf.
- Zweckzuschüsse gemäß § 2 KIG 2023 sind neu gegenüber KIG 2020 und gelten für Energiesparmaßnahmen
Aus beiden Zweckzuschüssen kann die Gemeinde je höchstens 5 % für Förderungen von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiekosten verwenden.
Förderbare Projekte nach § 5 KIG 2023
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Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen
- Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen
- Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang - Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung
- Errichtung, Instandhaltung, Erweiterung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde oder von ihr beherrschter Projektträger, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen - dies ist mittels standardisiertem Formular zu belegen
- Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung in den Orts- bzw. Stadtkernen wie etwa durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen, sowie Begegnungszonen
- Öffentlicher Verkehr, inkl. emissionsfreie Fahrzeuge und Elektro-Fahrräder wenn ausschließlich erneuerbare Energieträger zur Bereitstellung von Antriebsenergie im Rahmen der betriebseigenen Ladeinfrastruktur genutzt wird.
- Siedlungsentwicklung nach innen sowie Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking, Gemeinschaftspraxen von Ärzten)
- Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde oder durch die Gemeinde beherrschte Projektträger - bei der Errichtung und Erweiterung ist der klimaaktiv Silber-Standard nachzuweisen
- Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung mit mindestens 50% Stromeinsparung
- Die Errichtung, Erweiterung und umfassende Sanierung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf gemeindeeigenen befestigten Flächen oder Gebäuden und PV-Freiflächen-Anlagen, Solarthermie ab 100 m2 Kollektorfläche
- Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung
- Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen
- Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen mit verpflichtender Beratung durch das Breitbandbüro.
- Errichtung sowie Sanierung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen
- Sanierung von Gemeindestraßen inkl. Geh-, Radwege etc für alle Gemeindestraßen, deren Erhaltung der Gemeinde obliegt.
- Errichtung, Erweiterung Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege inkl. Beleuchtung, Beschilderung, Abstellanlagen, Servicestationen etc. für Radverkehrs- und Fußwege, deren Erhaltung der Gemeinde obliegt.
- Errichtung, Erweiterung und Sanierung jedoch keine Instandhaltung von Gebäuden anerkannter Rettungsorganisationen (inkl. Berufs- und Betriebs-Feuerwehr, Wasser- und Bergrettungen)
- Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2023, 2024, 2025 (Maximalbetrag mit 3% der gesamten Mittel der Gemeinde aus dem KIP gedeckelt) für Kindergarten- und Schulkinder.
Förderbare Vorhaben Energiesparmaßnahmen (nach § 2 KIG 2023)
a) Effizienter Einsatz von Energie - C.1
b) Einsatz und Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie) - C.2
c) Ausbau und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen - C.3
d) Weitere Energiesparmaßnahmen - C.4
Förderhöhe
- Zuschuss von 50 % der Gesamtkosten pro Vorhaben. Eine Ko-Finanzierung der Gemeinde (aus Gemeindemitteln oder anderen Mitteln/Fördertöpfen) von mindestens 50% ist immer erforderlich.
- Der 50 %ige Zuschuss kann bei passenden Vorhaben auch je zur Hälfte aus den beiden vorreservierten Mitteln (§2 Energiesparmaßnahme und §5 Investitionsprojekt) beantragt werden. Die Zweckzuschüsse nach § 2 und § 5 können also kombiniert werden - jedoch zusammen maximal 50% Zuschuss aus dem KIG 2023 für ein und dasselbe Gemeindevorhaben.
- Bei Kombination KIP 2023 mit anderen Bundes- und Landesförderungen: KIP-Zuschuss-Deckelung nur wenn 100% der Gesamtkosten erreicht wären.
- Falls die vorreservierten Mittel pro Gemeinde nicht mehr für einen 50% Zuschuss ausreichen, wird der Zuschuss entsprechend reduziert
Förderdetails
- Zuschussfähig sind nur Projekte, die von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2027 begonnen werden/wurden.
- Als Projektbeginn zählt der Beginn der Arbeit vor Ort wie etwa Baggereinsatz, Bauarbeiten etc.
- Beschaffungen, Sanierungen oder Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, sind nicht zuschussfähig. Beispielsweise sind daher bei der Gebäudesanierung welches mit fossilen Energieträgern beheizt wird, die Kosten der Anschaffung oder Reparatur der fossilen Heizanlage nicht zuschussfähig und müssen herausgerechnet werden.
- Keine Förderung für das gleiche Projekt welches bereits durch das KIP 2017 oder das KIP 2020 bezuschusst wurde - jedoch ist eine Instandhaltung, Sanierung oder Erweiterung von Gebäuden erlaubt, deren Bau durch vorhergehende KIP finanziert wurde.
- Verpflichtung wirtschaftliche Eigentümerschaft der Gemeinde für bewegliches Vermögen von mindestens drei Jahren und für unbewegliches Vermögen von mindestens zehn Jahren bzw. bis zum Ende des Lebenszyklus
- Bauinvestitionen, Instandhaltung, Sanierung, Investitionen in die Einrichtung und Planung gelten als zuschussfähig, abhängig von den Detailbestimmungen pro Projekt.
- Bei Einrichtungen sind die Vorgaben des Aktionsplan nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe) zu berücksichtigen.
- Folgende Kosten sind u.a. als nicht-förderfähig herauszurechnen:
- Personalkosten (ausgenommen Investitionskategorie 18) und Eigenleistungen der Gemeinde, Ankauf bereits bestehender Anlagen/Gebäuden, Grundstücksankauf/-miete/-pacht, Flächenumwidmungen, Finanzierungskosten, Bearbeitungsgebühren
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (2023: € 1.000, ff), Vorräte, Verbrauchsmaterialien
- Finanzielle Eigenmittel der Gemeinde führen zu keiner Reduktion des KIG-zuschusses.
- Die Berechnung des Zuschusses erfolgt generell von den Bruttokosten. In Fällen, in denen die Gemeinde vorsteuerabzugsberechtigt ist, weden die Nettokosten herangezogen.
- Die Förderung ist mit anderen Bundes- oder Landesförderungen kombinierbar. KIG Zuschüsse fallen zur Zeit nicht unter das EU-Beihilfenrecht. Die Bedarfszuweisungsmittel (BZ) des Landes NÖ gelten als Eigenmittel.
- Bei Kombination mit einigen Pauschalförderungen aus der UFI erhalten Gemeinden Erleichterungen bzw. höhere Förderpauschalen der KPC, sofern die antragstellende Gemeinde eine Finanzierung aus Mitteln des Kommunalen Investitionsprogramms zumindest in Höhe der Bundesförderung nachweist.
- Beherrschte Rechtsträger sind Unternehmen mit einem Anteil der Gemeinde von mehr als 50% am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmen sowie wenn die Gemeinde die Kontrolle oder die Beherrschung über die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus der Tätigkeit des Rechtsträgers zu ziehen.
- Bei beherrschten Rechtsträgern die nicht ausschließlich im Eigentum der Gemeinde stehen, haben sich die anderen Eigentümer anteilig an den Projektkosten zu beteiligen. Der Nachweis darüber erfolgt in der Endabrechnung.
- Für die Endabrechnung gelten auch die Förderunterlagen der Breitband FFG; sowie der KPC bzgl. Abwasser- und Trinkwasserversorgung, Thermische Sanierung etc.
- Das wirtschaftliche Eigentum muss bis spätestens 31. Dezember 2028 auf den Antragsteller übergegangen sein.
- Wenige Wochen nach Einreichung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses auf das Konto des Antragstellers, bei der Endabrechnung muss die Mittelverwendung belegt werden.
- Die Endabrechnung muss bis 31.12.2028 erfolgen. Das Projekt muss zwar am 31. Dezember 2028 noch nicht abgeschlossen sein, es können aber nur Rechnungen bis 31.12.2028 berücksichtigt werden bzw. müssen Rechnungen über die Zahlung von zumindest 200 % des Zweckzuschusses bei der Endabrechnung belegt werden.
Einreichung
- online bei der BHAG bis spätestens 31.12.2026
- Vor oder nach Projektumsetzung
- Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des Gemeindeverbandobmannes ist erforderlich. Im Formular kann eine zusätzliche Ansprechperson (AP) genannt werden.
Weitere Informationen
Klima-aktiv Silber Standard
PV auf Freiflächen - NÖ Leitfaden
PV NÖ Leitfaden
Herkunftsnachweis Erneuerbare Energie
e-Quote für CO2 Einsparung - jährliche e-Prämie
KIP-Mittel für grüne Infrastruktur
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)