Umwelt-Gemeinde-Service

Landschaftsteich - LAFO

Symbol Fördergeber Land NÖ

Förderung für Errichtung und Revitalisierung von Teichen und Feuchtstandorten

Der NÖ Landschaftsfonds (LAFO) fördert im Projekttyp Gewässer auch Vorhaben deren Ziel die Neuanlage bzw. Revitalisierung von Stillgewässern ist. Die Förderung beruht auf der Richtlinie des NÖ Landschaftsfonds vom Juni 2020.

Gefördert werden

Feuchtbiotope als ökologisch wertvolle Landschaftselemente

  • Neuerrichtung
  • Verbesserung
  • Umgestaltung

Beispielsweise Tümpel, Feuchtstandort, Landschaftsteich.

FörderwerberIn

  • Gemeinde sowie
  • Privatperson, Verein, Projektgemeinschaft, die für die Erhaltung und den rechtlichen Bestand der Anlage zuständig sind.

Förderhöhe

  • Erstberatung 100 %
  • bis zu 40 % für Projektierung, bauliche Umsetzung (Firmen & Eigenleistungen) und Bepflanzungsmaßnahmen
  • bis zu 50% bei besonderer ökologischer Wertigkeit*
     * beispielsweise besonders flache Böschungen, Pufferzonen zu Landwirtschaft von 15 Metern u.ä.

Förderdetails

  • Es darf sich nicht um einen Badeteich oder Fischteich handeln. Es darf keine Haltung von Haustieren oder Nutztieren, Wasservögeln, Materialgewinnung oder sonstige wirtschaftliche Nutzung stattfinden.
  • Standorte müssen von ihrer natürlichen Umgebung her geeignet sein (keine künstliche Abdichtung) und sich als funktionales Element in den Landschaftshaushalt einfügen (Trittstein-Funktion).
  • Keine dauerhafte Einzäunung - Anwuchsschutz erlaubt
  • Bepflanzung nur mit standortgerechten und regionstypischer Gehölze
  • Das Feuchtbiotop soll sich außerhalb des verbauten Ortsgebietes befinden. Für im Bauland gelegene Standorte ist ein begründetes öffentliches Interesse nachzuweisen. Gartenteiche werden nicht gefördert.
  • Hochwasserschutzprojekte sind nicht förderbar
  • Alle bei anderen Förderungsstellen für das Vorhaben beantragte bzw. bereits genehmigte Förderungen, Beihilfen, zinsbegünstigte Darlehen, Zinsenzuschüsse sind der Förderstelle bekannt zu geben.
  • Förderbar sind nur Maßnahmen für die keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen
  • Eigenleistungen können nach vorheriger Absprache und Vorlage nachvollziehbarer Belege anerkannt werden.
  • Planung und Projekterstellung nur durch befugte, fachlich qualifizierte Personen im Einvernehmen mit der Förderstelle.
  • Beginnend ab Förderzusage ist das bewilligte Projekt innerhalb von 2 Jahren umzusetzen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins erlischt die Förderzusage.
  • Erhaltungsverpflichtung auf Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung - mindestens jedoch 20 Jahre.

Einreichung

  • Vor Projektbeginn bei der LAFO-Geschäftsstelle (LF3) - Projekttyp Gewässer. Einreichung, Bearbeitung, Evaluierung und Erledigung der Förderansuchen erfolgt bei der LAFO Geschäftsstelle.
  • Es können nur Kosten und Leistungen anerkannt werden, die ab der Antragstellung entstanden sind.
  • Die fachliche Beurteilung und Abwicklung der Förderansuchen erfolgt durch die Abteilung Wasserbau.
  • Die Erstberatung vor Ort durch eine ökologische Fachkraft und einen Vertreter der Förderstelle muss vor Beginn einer Projektierung erfolgen.

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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