Wasserversorgung
Förderung im Zusammenhang mit Trinkwasser und öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
Bundesföderung und Landesförderung gemeinsam
Förderhöhe: zwischen 10% und 65% der förderfähigen Kosten
Förderungssätze des Bundes je Gemeinde
Laufzeit: unbefristet
Antragszeitpunkt: vor Projektbeginn
Tipp: Nehmen Sie vor Beginn der Planung mit den Regionalstellen der Siedlungswasserwirtschaft Kontakt auf, um die beste Vorgehensweise zu erörtern.
Kontakt & Links
Amt der NÖ Landesregierung,
Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (WA4)
WA4 Regionalstellen
Industrieviertel
+43 2622 9025 10703
post.wa4wn@noel.gv.at
Mostviertel & Zentralraum
+43 2742 9005 14421
post.wa4mo@noel.gv.at
Waldviertel
+43 2982 9025 10465
post.wa4ho@noel.gv.at
Weinviertel
+43 2572 9025 10650
post.wa4mi@noel.gv.at
Richtlinien Siedlungswasserwirtschaft NÖ 2022
Landesförderung
Bundesförderung (KPC)
Die Bundesförderung erfolgt nach dem Umweltförderungsgesetz (UFI). Die Landesförderung erfolgt nach den Richtlinien der Siedlungswasserwirtschaft des NÖ Wasserwirtschaftsfonds (NÖ WWF).
Gefördert werden
- Errichtung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen oder Einrichtungen zur Notwasserversorgung. Zur Wasserversorgungsanlage zählen Quellen, Brunnen, Behälter, Leitungen sowie trinkwasserrechtlich erforderliche Wasseraufbereitung.
- Reinvestition in Wasserversorgungsanlagen - wie beispielsweise Anpassungen an den Stand der Technik. Für Sanierungen von Anlagenteilen muss ein Mindestalter der Anlagenteile von 40 Jahren gegeben sein.
- Maßnahmen der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Wasserversorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen
- Erstellung eines digitalen 'Wasserleitungskatasters' (LIS)
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion nach Naturkatastrophen wie beispielsweise Hochwasser
- Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissonen von Wasserversorgungsanlagen wie beispielsweise
die Erzeugung oder Nutzung von Energie und/oder Wärme aus erneuerbaren Quellen mit Energiekonzept
die maßgebliche Erhöhung der Energieeffizienz (Energieeinsparung alleine aufgrund des besseren technischen Standards bei Austausch von Anlagenteilen genügt nicht) - Maßnahmen zur Blackout-Vorsorge (inkl. Einspeisungsmöglichkeit in die bestehende Stromversorgung) wie beispielweise Notstromaggregate
FörderwerberIn
- Gemeinde
- Verband, Genossenschaft, juristische Person im Auftrag von Gemeinden, Verbänden, Genossenschaften, Land
- Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (z.B. Unternehmen) für dessen Anlage, erhalten nur die Landesförderung
Hinweis: Darüber hinaus kann privaten und juristischen Personen, die einen Hausanschluss an eine öffentliche Wasserversorgung von mehr als 100 Metern errichten eine Förderung für die Anschlussleitung gewährt werden. Diese Förderung wird mit einem vereinfachten Verfahren angesucht (noch nicht online) – wenden Sie sich dazu an die angegebenen Kontakte.
Förderhöhe
Die Förderhöhe variiert pro Gemeindegebiet, da die Kombinationsförderung Bund und Land bedarfsorientiert ist und das Erreichen zumutbarer Basisgebühren – sowohl im ländlichen als auch städtischen Bereich - ermöglichen soll. Die Festlegung der angestrebten Basisgebühren pro Anschluss und Wasserbezugsgebühr erfolgt für jede einzelne Gemeinde unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkünfte der EinwohnerInnen. Die Fördersatzberechnung wird bei jedem einzelnen Förderungsansuchen bedarfsorientiert berechnet.
- Die Höhe der Kombinationsförderung beträgt zwischen 10 % bis höchstens 65 % der förderfähigen Investitionskosten.
- Erhöhte Sätze:
für Maßnahmen der Blackout-Vorsorge 30 - 65 %
für Maßnahmen der Versorgungssicherheit 20 - 65 %.
digitaler Leitungskataster - max. 62,5% bzw. Euro 2,50 pro Laufmeter
Hinweis: Zur Versorgungssicherheit zählen Wasserspender (inkl. Leitung zur Einbindung in den Bestand), Transportleitungen zur Verbindung von Versorgungsgebieten (soferne dadurch eine zusätzliche Versorgungsmöglichkeit geschaffen wird), regionale/überregionale Leitungen (die keine Ortsnetz-Funktion erfüllen).
Förderdetails
- Ab 5 Objekten/Häusern ist eine Förderung als öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich.
- Die Planung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Regionalstelle der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft durchzuführen.
- Wasserrechtliche und sonstige Bewilligungen sind vom / von der FörderwerberIn einzuholen. Es muss ein/e befugte/r Planer/in beauftragt werden.
- Mit dem Bau darf erst nach Antragstellung begonnen werden, Vorleistungen wie Probebohrungen u.ä. sind nur im Einvernehmen mit der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft möglich.
- Mindestgebühren ab 250 Hausanschlüssen (ausser bei Maßnahmen zur Blackout-Vorsorge und Versorgungssicherheit)
- verpflichtender LIS Ende 2025
Tipp
Hilfe bei der gemeinsamen Planung für die Zukunft der Trinkwasserversorgung
Strategische Überlegungen können in Form des Trinkwasserplans (TPL) durch den NÖ Wasserwirtschaftsfonds mit 40 % gefördert werden. Der TPL wird gemeinsam mit allen im Gemeindegebiet befindlichen Trinkwasserversorgern wie beispielsweise Wasserverbänden, Gemeindewasserversorger, Genossenschaften, problembehaftete Einzelwasserversorger usw. im Einvernehmen mit den Fachabteilungen des Landes erarbeitet. Dabei sollen die Stärken und Schwächen sowie Verbesserungspotentiale der derzeitigen Trinkwasserversorgungsstruktur aufgezeigt und gemeinsam mit den Betroffenen nachhaltige Lösungen gefunden werden. Er kann auch für die als Fördervoraussetzung nötige Variantenuntersuchung herangezogen werden.
Pumpversuche können gefördert werden.
Benchmarking zur Identifikation von Einsparungspotentialen
Einmalig können Gemeinden, Verbände und Genossenschaften für die Teilnahme am Trinkwasser-Benchmarking des ÖVGW, einer Methode zur Kostenoptimierung, gefördert werden. Durch die Kombination der NÖ Landesförderung und der Bundesförderung kann die Förderhöhe dafür bis zu 90 % betragen.
Einreichung
- Vor Umsetzung der Maßnahme online einreichen
- Der/die FörderwerberIn gibt online im Portal der Bundesförderstelle (KPC) den Förder-Antrag ab. Die Unterlagen der Landesförderung - siehe link Landesförderung - müssen dabei auch hochgeladen werden. Zwischenspeicherungen und Wiedereinsteigen vor dem eigentlichen Absenden ist im Portal der KPC möglich.
- Nach dem Absenden des Antrags im Portal der KPC wird die zuständige Landesabteilung (WA4) automatisch verständigt und gibt die erforderdliche Beurteilung zum Antrag ab. Ihr online Antrag wird danach automatisch von der KPC weiterbearbeitet.
Weitere Informationen
- Förderung Einzelwasserversorgungsanlagen für bis zu 4 Objekte
- Informationen zum Trinkwasser
- Initiative Vorsorgen - online Check Trinkwassersystem
- Orientierungshilfe Black-Out Vorsorge NÖ Wasserwirtschaft
- Leitfaden Energiekonzept
- Vorlage Energiekonzept
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)