Umfassende Sanierung
Bundesförderung für thermische Gebäudesanierung auch mit Begrünung
Short Facts
FörderwerberIn: Gemeinde
Förderhöhe: max. 30 %
Laufzeit: unbefristet.
Antragszeitpunkt: Vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht!
Achtung: Erleichterte Förderbedingungen für Hochwasser-Betroffene Gemeinde 2024 - Antrag bis 31.3.2025
Kontakt & Links
Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC)
Serviceteam Thermische Gebäudesanierung
+43 1 316 31-712
umwelt@kommunalkredit.at
KPC
Infoblatt umfassende Sanierung
FAQ
Antrag online
Bundesförderung im Rahmen der Umweltförderung im Inland (UFI).
Gefördert wird
Bei überwiegend betrieblich bzw. für öffentliche Zwecke genutzten Gebäude, die älter als 15 Jahre sind, die Kosten für Material, Montage und Planung für:
Thermische Sanierung (Reduktion des Heizwärmebedarfs gemäß Energieausweis):
- Dämmung der Außenwände
- Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches
- Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. erdanliegenden Fußbodens
- Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren
- Außenliegende Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes
Gebäudebegrünungen zur Reduktion der sommerlichen Erwärmung - gleichzeitig mit der thermischen Sanierung:
- Extensive Dachbegrünung
- Intensive Dachbegrünung
- Fassadengebundene Begrünung
- Bodengebundene Fassaden-Begrünung
- Entsiegelung von KFZ-Stellplätzen - jedoch nur gemeinsam mit einer Gebäudebegrünung (Fassaden- bzw. Dachbegrünung)
Förderfähig sind Leistungen (Kosten für Material, Montage und Planung) die für die Begrünung erforderlich sind, dazu zählen Rankgerüste, Vegetationsträger, Pflanztröge, torffreie Substrate, Filter/Speicherschicht, Schutz- und Speichervlies, erstmalige Bepflanzung, Bewässerung inkl. Pumpe, Rutsch- und Schubsicherung, Wartungsvorrichtungen, Entsiegelungsmaßnahmen.
Hinweise:
Begrünungen als Einzelmaßnahme von bereits thermisch sanierten Gebäuden in Ortskernen sind möglich - Details zu Begrünung in Ortskernen ohne umfassender Sanierung.
Sonderaktion Hochwasser-Betroffene-Gemeinden für Anträge bis 31.3.2025 mit Erleichterungen (Entfall Mindestalter von 15 Jahre ab Baugenehmigung, Reduktion des Heizwärmebedarfs gegenüber dem unsanierten Bestand muss zumindest 25 % betragen, Begrenzung Förderbarwert pro jährlich reduzierter Kilowattstunde Heizwärmebedarf entfällt).
Förderhöhe
Maximal 4,5 Mio Euro pro Projekt und max. 30 % der Investitionsmehrkosten bzw. Pauschal
Thermische Sanierung
Max. 1,20 Euro pro jährlich reduzierter kWh Heizwärmebedarf
Einmaliger Investitionskostenzuschuss als Pauschale je nach Qualitätsstufe (Bedingungen und Formeln für HWB und fGEE - siehe Infoblatt):
- Signifikante Unterschreitung der Anforderungen der Richtlinie des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019)
- 16 Euro/m3 für die ersten 1.000 m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- 10 Euro/m3 jeder weitere m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- Unterschreitung der Anforderungen der OIB-Richtlinie (diese Qualitätsstufe entspricht den Bedingungen vor 1.6.2021) gegenüber unsanierten Zustand bzw. bei Denkmal- und Ensembleschutz:
- 11 Euro/m3 für die ersten 1.000 m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- 9 Euro/m3 jeder weitere m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- Reduktion des Heizenergiedarfs gegenüber unsanierten Zustand um 50 %
- 7 Euro/m3 für die ersten 1.000 m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- 4 Euro/m3 Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- Denkmal- bzw. Ensembleschutz (Reduktion des Heizwärmebedarf um mind. 25 %)
- 11 Euro/m3 für die ür die ersten 1.000 m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- 9 Euro/m3 Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
Zuschläge:
- 4 Euro/m3 Bruttovolumen für Einsatz von zumindest 25 % Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (Flachs, Hanf, Schafwolle, Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern, Holzschnitzel- und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe), Baumwolle, Kokosfaser, Stroh, Wiesengras, Schilfrohr, Getreidegranulat, Kork, Zellulose)
Begrünungen gleichzeitig mit der thermischen Sanierung
Die Förderung wird je nach begrünter Bauteilfläche (m²) berechnet und ist mit bis zu 50 % der Investitionsmehrkosten für die Gebäudebegrünung und entsiegelte Stellplatzfläche begrenzt bzw. pauschal
Außerhalb von Ortskernen:
- 70 Euro/m² begrünte Fassade bei fassadengebundenen Begrünungen
- 35 Euro/m2 begrünte Fassade bei bodengebundenen Begrünungen
- 11 Euro/m2 begrünte Dachfläche
Innerhalb von Ortskernen:
- 140 Euro/m² begrünte Fassade bei fassadengebundenen Begrünungen
- 70 Euro/m² begrünte Fassade bei bodengebundenen Begrünungen
- 18 Euro/m² begrünte Dachfläche
Zuschlag pro entsiegeltem KFZ-Stellplatz
- 110 Euro pro Stellplatz außerhalb von Ortskernen bzw. 210 Euro innerhalb von Ortskernen
Förderdetails
- Voraussetzung ist die Unterschreitung der Anforderungen für den Heizwärmbedarf (HWB) gemäß OIB Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019 laut Formel im Infoblatt und des Gesamt-Energieeffizienzfaktors (fGEE)
oder Reduktion des Heizwärmebedarfs gegenüber unsanierten Zustand um mind. 50 % bzw. bei denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden 25 % (Bestätigung und Abstimmung mit Bundesdenkmalamt erforderlich).
In beiden Fällen muss die Reduktion des HWB des Bestandsgebäudes zumindest 20 % betragen! - Bei Gebäudeerweiterung wie Aus- und Zubauten, Dachgeschossausbauten, muss der Charakter einer thermischen Gebäudesanierung gegeben sein. Die Reduktion des HWB muss maßgeblich durch die Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Die Erweiterungen werden anteilig von der Förderungsbasis abgezogen. Geben Sie jedenfalls die gesamten Sanierungskosten bei der Einreichung an.
- Wird ein Gebäude teilweise abgerissen, kann es gefördert werden, wenn der überwiegende Teil der tragenden Bauteile (Fundamente und Bodenplatten zählen nicht dazu) bestehen bleiben und dieser Teil auch thermisch saniert wird. Ansonsten gilt das Gebäude als Neubau.
- Der Wert für das Bruttovolumen wird dem Energieausweis vor thermischer Sanierung entnommen.
- Bei Lager- und Produktionhallen etc. sind die Energieausweise auf Grundlage der am ehesten zutreffenden Gebäudekategorie (Kat. 1-12 nach OIB RL 6/15 bzw. 4-12 nach OIB RL 6/19) zu ermitteln. Berechnungsanleitung in den FAQs.
- Wird ein Gebäude teilweise (max. 49 % der beheizten Bruttogrundfläche) privat oder für Wohnzwecke genutzt, kann dieser Anteil mitgefördert werden. Überwiegend (mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche) muss das Gebäude jedoch betrieblich oder für öffentliche Zwecke genutzt werden. Werden Gebäudeteile wie beispielsweise nur das Erdgeschoß auf eigene Rechnungen saniert, so gelten die Anforderung der überwiegenden Nutzung für diesen Gebäudeteil.
- Unterliegt der Antragsteller den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten. Entsprechende Nachweise und Unterlagen (auch für Direktverfahren) sind im Zuge der Endabrechnung vorzulegen.
- Kostenschätzung für die Leistungen zur Reduktion des Heizenergiebedarfes bzw. Begrünungen genügen für die Einreichung. Vorlage von Vergleichs-Angeboten erst bei Endabrechnung.
- Verbindliche Bestätigung über die projektgemäße Umsetzung der thermischen Sanierung entsprechend der vorgelegten Energieausweise ist im Zuge der Endabrechnung erforderlich.
- Im Falle der Begrünung ist zu prüfen, ob eine Koppelnutzung mit Photovoltaik bzw. Solarthermie im Bereich der Dach- und Fassadenbegrünung möglich ist und in der erforderlichen technischen Beschreibung der Begrünung inkl. Aufstellung der begrünten Flächen sowie der entsiegelten Stellplatzflächen darzustellen.
- Als Ortskern gilt in NÖ die Ausweisung 'Kerngebiet' laut Flächenwidmungsplan oder Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Gemeinde auf Basis anderer Beschlussfassungen, wonach das Vorhaben in der Zone I („Orts- und Stadtkerne“) gemäß Definition im ÖROK-Materialienband „Stärkung von Orts- und Stadtkernen in Österreich“.
- Es muss eine Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes im Ausmaß von zumindest 20 % der beantragten Kosten gewährleistet sein.
Tipp
Projekte, die von Gemeindebetrieben mit marktbestimmter Tätigkeit durchgeführt werden, können die Förderungen als Betrieb beantragen.
Einreichung
- vor Bestellung/Auftrag
- online bei der KPC
Weitere Informationen
- Energieberatung für Gemeinden
- Kommunales Investitionsprogramm
- Beratung Begrünung von Gemeindegebäuden
- Individuelle Förderberatung
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)