Umwelt-Gemeinde-Service

Mittlere Stromspeicher

Symbol Fördergeber Bund

Förderung für die Errichtung von Stromspeicheranlagen mit 51 - 1.000 kWh oder Erweiterung auf diese Gesamtnettokapazität

Der Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung (KLIEN) unterstützt Stromspeicheranlagen, die eine effiziente Nutzung der erzeugten erneuerbaren Energien ermöglichen und netzdienlich betrieben werden können. In der Kategorie mittlere Anlagen (51 kWh bis 1 MWh) stehen für 2024 aus dem Fonds € 10 Mio. an nationalen Mitteln zur Verfügung sowie € 7,9 Mio aus dem EU-Fonds (GAP 2023-2027, 73-13).  Wie die nationalen und EU- Mittel pro Antrag gemischt  werden, entscheidet die Förderstelle automatisch. 

Gefördert werden

Stromspeicheranlagen mit mindestens 51 bis maximal 1.000 kWh Nettospeicherkapazität - soferne mindestens 75 % der jährlichen Energie aus der direkt, am selben Standort, angeschlossenen erneuerbaren Stromerzeugungsanlage stammt:

  • Neuerrichtung Stromspeicheranlage 
  • Erweiterung bestehender Stromspeicheranlage  - die Gesamtnettokapazität der Anlage inklusive Erweiterung muss mindestens 51 kWh bzw. darf max. 1.000 kWh betragen

förderfähige Kosten:

Umweltrelevante Investitionskosten - das sind die Investitionskosten für:
die Speicheranlage inklusive Verkabelung, Verrohrung, Einbindung in das System, Lade- und Regelungsmanagement sowie Planungs-/immaterielle Leistungen (bis max. 10 % der Investitionskosten).

FörderwerberIn

  • Gemeinde, Gebietskörperschaft
  • natürliche und juristische Personen

Förderhöhe

max. 30 %  bzw. Pauschal pro neu installierter Nettospeicherkapazität:

  • € 150 pro kWh

Zuschläge für Anlagen in KEM-, KLAR-, LEADER- Regionen, soferne der Einreicher zum Start der Förderaktion (10. Juni 2024) ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit der Region besitzt:

  • + € 10 pro kWh

Förderdetails

  • Mindestinvestitionskosten 30.000 Euro (netto)
  • Die Anbringung der Speicheranlage darf sowohl bei bereits bestehenden als auch zu neu erbauten erneuerbaren Erzeugungsanlagen erfolgen. 
  • Definiton Stromspeicheranlage: Ein stationäres System, das elektrische Energie aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann (exkl. Bleispeicher-Technologien). 
  • Stromspeicheranlage muss netzdienlich betrieben werden können.
  • Als Kriterien für den Nachweis der Netzdienlichkeit sind maßgebend:
    ° Fähigkeit zur Einbindung in ein Energiemanagementsystem und zur Kommunikation mit anderen Komponenten des Energiesystems.
    ° Möglichkeit der externen Ansteuerung (z.B. Vorgabe Lade- oder Entladeleistung) über eine Kommunikationsschnittstelle.
    ° Bestätigung der Kenntnis und Einhaltung der technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR).
  • Gebrauchte Speicher im Sinne der Kreislaufwirtschaft (second use) sind erlaubt - jedoch nur falls es die kostengünstigere Alternative sowie Ersatzteile/Repartaur/Service während der Behaltefrist gesichert ist und das gebrauchte Investitionsgut nicht bereits gefördert wurde. Nachweise dazu sind für die Einreichung erforderlich.
  • Installation und Inbetriebnahme durch befugte Unternehmen fach- und normgerecht. 
  • Die Anlage muss innerhalb von 2 Jahren nach Förderzusage umgesetzt sein.
  • Zum Zeitpunkt der Endabrechnung ist u.a. eine Bestätigung zum Netzanschluss des Speichers durch den Netzbetreiber sowie zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen (TOR) durch das in Betrieb nehmende Unternehmen vorzulegen.
  • Erhaltungsverpflichtung/Behaltefrist 10 Jahre.
  • Die Kombination mit anderen Bundesförderungen z.B. Förderung im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG - Abwicklung OeMAG) oder im Rahmen von KLIEN ist ausgeschlossen. Eine Kombination der Förderaktion mit Landes- oder Gemeindezuschüssen ist möglich. Kombinationen nur bis zur beihilfenrechtlichen Höchstgrenze erlaubt.
  • maximal 5 Anträge je Einreicher erlaubt.
  • Die Auswahl zur Förderung erfolgt durch das Präsidium des KLIEN - diese findet im Förderzeitraum 3 mal statt, mit fixen Stichtagen um jeweils 12 Uhr. Letzter Einreichschluss: 28.2.2025

    Einreichung

    • Vor Auftrag/Bestellung
    • online bei der KPC
    • bis spätestens 28.2.2025 12 Uhr

    Weitere Informationen


    Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
    Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.


    MK

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