Umwelt-Gemeinde-Service

Klimafitte Kulturbetriebe

Symbol Fördergeber Bund

Förderung  zur Steigerung der Energieeffizienz in Kunst- und Kulturbetrieben in Österreich

Die Förderung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgt aus Mitteln der Umweltförderung im Inland. Die Bundesförderung setzt einen Fokus zur Steigerung der Endenergieeffizienz von  Kunst- und Kulturbetrieben (zum Beispiel Veranstaltungsstätten, Produktionsstätten, Probe- und Lagerräumen) in Österreich.

Gefördert werden

gebäudebezogene Investitionsmaßnahmen zur Einsparung von Endenergie in Kunst- und Kulturbetrieben:

A) Thermische Gebäudesanierung (als Einzelmaßnahme oder Umfassende Sanierung bei Gebäuden die älter als 15 Jahre sind (Datum der Baubewilligung)
Förderfähig sind Kosten für Maßnahmen, die gemäß Energieausweis den Heizwärmebedarf reduzieren:

  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren (auch als Einzelmaßnahme förderfähig)
  • Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches (auch als Einzelmaßnahme förderfähig)
  • Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens
  • Dämmung der Außenwände
  • gleichzeitig mit einer umfassenden thermischen Sanierung: Dachbegrünung (extensiv, intensiv), Fassadenbegrünung (bodengebunden, fassadengebunden), Außenliegender Sonnenschutz (beweglich, unbeweglich), der zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes beiträgt.

Hinweis: Details zu den Anforderungen (Formeln) an die thermische Qualität der Produkte der Einzelmaßnahme bzw. der umfassenden Sanierung des Gebäudes siehe Infoblatt zur Förderung. Auch die thermische Sanierung denkmal- und ensemblegeschützter Gebäude wird mit 'erleichterten Qualitätsanforderungen gefördert.

B) Energieeffiziente und klimafreundliche Heizung zur überwiegenden Wärembereitstellung für den Kulturbetrieb

Umstellung von bestehenden fossilen Heizungsanlagen auf: 

  • Anschluss an eine klimafreundliche bzw. hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanlage:
    • Übergabestation, Rohrleitungen, Pumpen, Ventile, Wärmespeicher, Grabungsarbeiten, Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen, Anschlussgebühren, Baukostenzuschüsse, Rohrleitungen zum Anschluss an die Fernkälteleitungen oder Übergabestationen, notwendig Adaptionen, weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile
  • Kesselanlagen zur zentralen Wärmeerzeugung, die mit Hackgut aus fester Biomasse, Stückholz oder Holzpellets betrieben werden (Qualitätsanforderungen siehe Informationsblatt):
    • neue Kesselanlage, Heizhaus, Kamin, Spänesilo, Zerspaner, Hacker, Einbindung ins Heizungssystem, Wärmespeicher, Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen, bei Anbindung weiterer betriebseigener Gebäude auch die Grabungsarbeiten sowie Leitung und Übergabestation.
  • Wärmepumpen (Qualitätsanforderungen wie beispielsweise GWP≤2.000 siehe Informationsblatt), die mit ausschliesslich Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben und überwiegend zur Bereitstellung von Heizwärme und Warmasser eingesetzt werden:
    • Wärmepumpe, Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung), Einbindung ins Heizungssystem, Pufferspeicher, Anlagenregelung, elektrische Installation, Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen.​​​​​​, Wärmespeicher.

Thermische Solaranlagen

  • Erneuerung und Neuerrichtung von thermischen Solaranlagen (EN12975 typgeprüft) zur Warmwasserbereitung und Raumheizung eingesetzt werden:
    Neue Solaranlage inklusive Verrohrung, Pumpengruppe, Wärmespeicher, Luftkollektoren, weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile

C) Energiesparmaßnahmen

Energiesparmaßnahmen zur effizienten Nutzung von Energie, wie zum Beispiel Wärmerückgewinnung, Heizungsoptimierung, Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in bestehenden Gebäuden.
Beispielsweise förderfähig ist auch der Austausch von einem konventionellen Filmprojektor zu einem Laserprojektor.

Beleuchtunsumstellung
Umstellung von konventionellen Beleuchtungsanlagen auf neue LED-Systeme in bestehenden Gebäuden und die zusätzliche Installation von Lichtsteuerungssystemen sowie Umstellung der Straßen- und Außenbeleuchtung. Beispielsweise sind bei historischen und erhaltenswerten Leuchten (Kristallluster) auch Plug-In Lösungen (LED-Leuchtmittel) förderfähig.

Bühnenbeleuchtung/Ausleuchten von Exponaten
Reduktion der elektrischen Leistung von mindestens 30% durch Gegenüberstellung alt - neu (Watt Anschlussleitung und durchschnittliche Brenndauer Std/Jahr)

D) Energieeffiziente und klimafreundliche Kühlung
Austausch/Umstellung von bestehenden Kälteanlagen zur Klimatisierung von Gebäuden (z.B. Free-Colling Systeme, Prozesskälteanlagen)

FörderwerberIn

Betreiber von Kultureinrichtungen im Sinne des Artikels 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO EU (VO) 2014/651):  

  • Gemeinde, -betrieb
  • Natürliche, juristische Person

Hinweis: Definition Artikel 53 AGVO siehe FAQs. Beispielsweise zählen dazu Museen, Archive, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren, Kinos, historische Stätten, Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung, Festivals, Ausstellungen, Live-Aufführungen,  immaterielles und materielles Natur- und Kulturerbe.

Förderhöhe

Maximal 2,2 Millionen Euro pro Projekt und max. 50 % der förderfähigen Investitionskosten bzw. Pauschalförderung abhängig von der Maßnahme:

Ad A) Thermische Sanierung

Sanierung Einzelmaßnahmen

  • Austausch Fenster, Türen, Tor: 110 Euro pro m²
  • Dämmung des Daches (Flach- Steildach): 32 Euro pro m²
  • Dämmung der obersten Geschoßdecke 14 Euro pro m²

Umfassende Sanierung (Energieausweise erforderlich):

  • Signifikante Unterschreitung der Anforderungen der Richtlinie des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019)
    • 52 Euro je m³ Bruttovolumen für die ersten 1.000 m³ vor der thermischen Sanierung; 34 Euro je weiteren m³ 
  • Unterschreitung der Anforderungen der OIB-Richtlinie und bei Denkmal- bzw. Esembleschutz 
    • 36 Euro je m³ Bruttovolumen für die ersten 1.000 m³ vor der thermischen Sanierung; 30 Euro je weiteren m³ 
  • Reduktion des Heizwärmebedarfs von mindestens 50% gegenüber unsaniertem Zustand 
    • 24 Euro pro m³ Bruttovolumen für die ersten 1.000 m³ vor der thermischen Sanierung; 12 Euro je weiteren m³ 
       
  • Bei Denkmal- und Ensembleschutz - Reduktion des Heizwärmebedarfs von mindestens 25% gegenüber unsaniertem Zustand 
    • 36 Euro pro m³ Bruttovolumen für die ersten 1.000 m³ vor der thermischen Sanierung; 30 Euro je weiteren m³ 

Dach- und Fassadenbegrünung sowie aussenliegender Sonnenschutz (nur in Kombination mit umfassenden Sanierung):

  • 240 Euro pro m² begrünte Fassade bei fassadengebundenen Begrünungen
  • 120 Euro pro m² begrünte Fassade bei bodengebudnenen Begrünungen
  • 30 Euro pro m² begrünte Dachfläche
  • 50 % der förderfähigen Investitionskosten für außenliegenden Sonnenschutz

Ad B) Energieeffiziente und klimafreundliche Heizung

Fern- Nahwärmeanschluss, Wärmepumpe, Holzheizung

  • unter 50 kWth: 15.000 Euro 
  • ab 50 kWth und unter 100 kWth: 24.000 Euro 
  • ab 100 kW bis 500 kWth:
    • 200 Euro pro kWth für den Anschluss an die Nah- und Fernwärme sowie für Luft-Wärmepumpen
    • 600 Euro pro kWth für Biomasse Einzelanlagen und Sole/Wasser- Wärmepumpen
    • 400 Euro pro kWth für  Wasser/Wasser-Wärmepumpen
  • jede weitere KWth:
    • 140 Euro pro kWth für den Anschluss an die Nah- und Fernwärme sowie für Luft-Wärmepumpen
    • 200 Euro pro kWth für Biomasse Einzelanlagen und Sole/Wasser- Wärmepumpen
    • 100 Euro pro kWth für  Wasser/Wasser-Wärmepumpen, jedes weitere kWth wird mit einem niedrigerem Pauschalsatz gefördert. 

Zuschlag Wärmepumpen: 150 Euro pro kW bei Einsatz von fortschrittlichen Kältemitteln (GWP ≤ 1500)

Thermische Solaranlagen:

  • 300 Euro pro m² bei Standardkollektoren
  • 390 Euro pro m² bei Vakuumkollektoren
  • 250 Euro pro m² bei Luftkollektoren

 Ad C) Energiepsparmaßnahmen

  • 50% der förderfähigen Investitionskosten

Beleuchtungoptimierung Pauschalen pro Lichtpunkt mit Zuschlag bei Installtion von Lichtsteurungssystemen:

  • Straßen- und Außenbeleuchtung pro bestehendem Lichtpunkt:
    100 Euro + Zuschlag 40,- für situative Beleuchtung (verkehrsflussbasiert Nachtabsenkung und all Formen der sensorgesteuerten Beleuchtung)
  • Innenbeleuchtung pro kW Anschlusswert neu:
    800 Euro +  Zuschlag von 200 Euro für Lichtsteuerung (zumindest bewegungsaktivierte bzw. tageslichtabhängige Steuerung)
  • Bühnenbeleuchtung, Ausleuchtung von Exponaten: 50 % der Förderungsbasis

Ad D) Energieeffiziente und klimafreundliche Kühlung

  • 50 % der förderfähigen Investitionskosten

Förderdetails

  • Voraussetzung ist, dass die verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlickeiten der geförderte Kultureinrichtung zu mindestens 80 % für kulturelle Zwecke genutzt werden. Dieses Kriterium bezieht sich auf die Maßnahme - beispielsweise bei der umfassenden Sanierung eines ganzen Gebäudes muss 80% der Flächen des sanierten Gebäudes für Kulturbetrieb genutzt werden - wird nur ein Gebäudeteil (zum Beispiel das Erdgeschoß) saniert, so gelten die Anforderung der 80% Nutzung für diesen Gebäudeteil.
  • Übernachtungsmöglichkeiten für Kunstschaffende beziehungsweise Mitarbeitende innerhalb der Räumlichkeiten des Kulturbetriebs zählen zur Nutzung als Kulturbetrieb. Untergeordnete andere Nutzungen werden mitgefördert.
  • Thermische Gebäudesanierung:
  • Betreiber der Kultureinrichtung muss nicht der Eigentümer sein: Mieter oder Mieterinnen von Gebäuden können als antragstellende Person auftreten, unter der Voraussetzung, dass diese einen bestehenden Mietvertrag über zumindest 10 Jahre beziehungsweise unbefristeten Mietvertrag und eine Einverständniserklärung des Vermieters oder der Vermieterin über die Umsetzung der geplanten Maßnahmen als zulässige Voraussetzung vorweisen können.
  • Mindestinvestitionssumme 10.000,- Euro pro Antrag
  • Holzheizungen und Wärmepumpen, sind nur dann förderfähig, wenn der Anschluss an ein hocheffizientens bzw. klimafreundliches Nah-/Fernwärmesystem nicht möglich ist.
  • Bei der Umstellung des Heizsystems müssen fossile Altanlagen ordnungsgemäß entsorgt werden.
  • Die geförderte Kultureinrichtung muss die Investitionskosten für die geförderten Maßnahmen tragen und die Einhaltung des geförderten Umwelteffekts (Energieeinsparung für 10 Jahre) gewährleisten.
  • Die Umsetzung von geförderten Maßnahmen in gemieteten oder gepachteten Gebäuden ist zulässig.
  • Bei der Sanierung Einzelmaßnahmen sind für die einzelnen Bauteile Anforderungen an die U-Werte einzuhalten - bei der umfassenden Sanierung sind die Anforderungen für den Heizwärmbedarf (HWB) und des Gesamt-Energieeffizienzfaktors (fGEE) einzuhalten (Der Nachweis erfolgt über den Energieausweis) - alle Details im Informationsblatt.
  • Für Heizsysteme gibt es spezielle Fördervoraussetzungen zu erfüllen, Details im Infoblatt. Liste der förderungsfähigen Heizsysteme: Übersicht förderungsfähige Heizungssysteme
  • Wärmepumpen, die zur Kältebereitstellung (überwiegende Kälteerzeugung) ausgelegt sind, werden als Kälteanlagen eingestuft und könnten unter Einhaltung der Voraussetzungen für klimafreundliche Kühlung gefördert werden.
  • Für die Heizungsoptimierung, Solaranlagen, Wärmerückgewinnung, Beleuchtungsumstellung (Flutlicht, Innen- und Außenbeleuchtung), Kälteanlagen gibt es ebenfalls Fördervoraussetzungen zu erfüllen, diese sind im Infoblatt angeführt.
  • nicht förderfähig: Umsiedelung von Gebäuden und Zwischenmieten, Neubauten (einschließlich Abriss und Neubau) und Zubauten, Stromproduzierende Anlagen (PV-Anlagen)
  • Eine Kombination mit weiteren Fördermöglichkeiten ist bis zur förderrechtlichen Höchstgrenze möglich.

Tipp

Da es keine Teilauszahlungen innerhalb eines Antrags gibt, empfiehlt es sich bei deutlich voneinander abweichenden Umsetzungszeiträumen die Maßnahmen danach ausgerichtet, zu mehreren Anträgen zusammenzustellen.

Einreichung

  • vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung (Auftrag/Bestellung), die die Investition unumkehrbar macht
  • online bei der KPC
  • Bei Einreichung von mehreren Maßnahmen mit unterschiedlichen Umsetzungszeiträumen, wenn diese deutlich voneinander abweichen, ist es empfehlenswert einzelne Förderanträge zu stellen, damit die Förderung für die bereits umgesetzten Maßnahmen zeitnah abgerechnet werden kann (eine Teilauszahlung von Teilprojekten ist nicht möglich).

Weitere Informationen

CM


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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