Umwelt-Gemeinde-Service

KIP 2023 Umrüstung Straßenbeleuchtung

Symbol Fördergeber Bund

Zuschuss des Bundes für Energieeinsparung durch Austausch und Sanierung der Straßenbeleuchtung

Der Bund gewährt Gemeinden im Rahmen des Kommunalen Investitionsgesetzes (KIG 2023) Zweckzuschüsse.

Gefördert werden  

Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung bestehender Straßenbeleuchtung auf hocheffiziente Technik - wie beispielsweise LED-Technologie - mit mindestens 50% Stromeinsparung durch die neu installierte Technik

FörderwerberIn

  • Gemeinde, Gemeindeverband
  • durch Gemeinde oder Gemeindeverband beherrschte Rechtsträger

Hinweis: Beherrschte Rechtsträger sind Unternehmen mit einem Anteil der Gemeinde von mehr als 50% am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmen sowie wenn die Gemeinde die Kontrolle oder die Beherrschung über die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus der Tätigkeit des Rechtsträgers zu ziehen.

Förderhöhe

  • Zuschuss von 50 % der Gesamtinvestitionskosten
  • Bei Kombination mit Bundes- und Landesförderungen: Zuschuss-Deckelung nur wenn 100% der Gesamtkosten erreicht wären.
  • Der Zuschuss von 50 % wird entsprechend reduziert, wenn der Maximalbetrag an vorreservierten Bundesmitteln nicht mehr ausreicht für den vollen Zuschuss

Hinweis: Der 50 %ige Zuschuss kann bei der Straßenbeleuchtung auch gesplittet - je zur Hälfte aus beiden vorreservierten Mitteln (§2 Energiesparmaßnahme und §5 Investitionsprojekt) beantragt werden oder jeweils zur Gänze aus einen der beiden vorreservierten Töpfe.  

Förderdetails

  • Zuschuss nur für Sanierung/Austausch.
  • Nicht bezuschusst wird die Anlage neuer Straßenbeleuchtung/-züge  - außer es handelt sich um Radverkehrs- und Fußwege (Einreichung unter §5 KIG 2023 - Verwendungszweck 16 (D.4.16)) oder um Schaffung öffentlichen Wohnraums (D.4.7) oder um punktuelle Errichtung von Straßenbeleuchtung im Zuge einer Gemeinde-Straßensanierung (D.4.15).
  • Ein Nachweis über eine insgesamte Stromeinsparung von mindestens 50 % gegenüber dem derzeitigen Beleuchtungssystem ist bei der Endabrechnung beizulegen. 
  • Für Projekte die zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 begonnen wurden/werden. 
  • Als Projektbeginn zählt der Beginn der Arbeit vor Ort wie etwa Baggereinsatz etc.
  • Straßenbeleuchtung muss im Eigentum der Gemeinde bzw. von ihr beherrschten Projektträgern sein. Der Eigentumsübergang an die Gemeinde muss bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.
  • Bei Contrachting sind nur die Tilgungskosen für die Errichtung bis 31.12.2025 zuschussfähig, nicht jedoch Kosten für laufende Dienstleistung oder Energiekosten bzw. Benützungs-/Serviceentgelte.
  • Planungskoten sind ausschließlich als Teil der Aufwendungen eines zuschussfähigen Projektes zuschussfähig.
  • Finanzielle Eigenmittel der Gemeinde führen zu keiner Reduktion des Zweckzuschusses. 
  • Die Förderung ist mit anderen Bundes- oder Landesförderungen kombinierbar. KIG Zuschüsse fallen zur Zeit nicht unter das EU-Beihilfenrecht. Die Bedarfszuweisungsmittel (BZ) des Landes NÖ gelten als Eigenmittel.
  • Zuschussfähig sind Anlagenkomponenten einschließlich Steuer- und Regelungstechnik und die erstmalige Ausstattung an Leuchtmitteln sowie die Kosten der Installation, Demontage und fachgerechten Entsorgung der ersetzten Anlagenkomponenten
  • Wenige Wochen nach Einreichung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses auf das Konto des Antragstellers, bei der Endabrechnung muss die Mittelverwendung und der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Gemeinde belegt werden. Außer Sie beantragen eine weitere Bundesförderung (KPC-Antrag) bereits vor dem Einreichzeitpunkt/Antrag bei der BHAG  - dann erfolgt die Auszahlung der BHAG-Mittel auf ihr Gemeinde-Konto erst im Zuge der Endabrechnung/Nachweislegung der KIP-Mittel, nicht wie üblich einige Wochen nach dem BHAG-Antrag!
  • Das Projekt muss am 31.12.2026 nicht abgeschlossen sein, aber es müssen Rechnungen über die Zahlung von mindestens der doppelten Höhe des beantragten Zweckzuschusses vorliegen.
  • Endabrechnung bis spätestens 31.12.2026 per e-mail an die BHAG
  • Weitere Details siehe Kommunale Investitionen 2023 

Einreichung

  • Vor, während oder nach Projektumsetzung
  • online bei der BHAG 
  • bis spätestens 31.12.2024
  • unter Energiesparmaßnahmen (§2 KIG 2023) C.1 oder/und unter Investitionsprojekte (§ 5 KIG 2023) D.4.9 

Weitere Informationen

Licht-Förderungen
Energieberatung für Gemeinden

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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