Umwelt-Gemeinde-Service

KIP 2023 - PV & erneuerbare Energieerzeugung

Symbol Fördergeber Bund

Zuschuss des Bundes für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen wie PV und Solaranlagen

Der Bund gewährt für Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen des Kommunalen Investitionsgesetzes (KIG 2023) Zweckzuschüsse für Investitionsprojekte (nach § 5 KIG 2023 bzw. Punkt D der Durchführungsbestimmungen).

Gefördert werden  

Errichtung, Erweiterung oder aufgrund des Alters erforderliche umfassende Sanierung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen auf gemeindeigenen Flächen und Gebäuden.

zuschussfähige Investitionen: Anlage, Planung und Montage. Bloße Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht zuschussfähig.

Beispiel förderbare Teile für PV-Anlagen:

  • PV-Module, Wechselrichter
  • Kabelverbindungen, Aufständerungen, Schaltschrankumbau, Blitzschutz
  • Nachführsysteme (ein- und zweiachsig)
  • Stromspeichereinheit

FörderwerberIn

  • Gemeinde, Gemeindeverband
  • durch Gemeinde oder Gemeindeverband beherrschte Rechtsträger

Hinweis: Beherrschte Rechtsträger sind Unternehmen mit einem Anteil der Gemeinde von mehr als 50% am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmen sowie wenn die Gemeinde die Kontrolle oder die Beherrschung über die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus der Tätigkeit des Rechtsträgers zu ziehen.

Förderhöhe

  • Zuschuss von 50 % der Gesamtinvestitionskosten pro Investitionsprojekt
  • Bei Kombination mit Bundes- und Landesförderungen: Zuschuss-Deckelung nur wenn 100% der Gesamtkosten erreicht wären.
  • Ein Maximalbetrag an Bundesmitteln ist für jede Gemeinde beim Bundesministerium für Finanzen bereits fixiert, dieser kann über ein oder mehrere Projekte ausgeschöpft werden.

Förderdetails

  • Erneuerbare Energieträger umfassen Energie aus Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas.
  • PV Anlage muß netzgekoppelt sein. 
  • PV-Anlage auf/an einem Gebäude oder einer befestigten Boden-Fläche, soferne die Befestigung bereits 36 Monate vor der Antragstellung vorgelegen hat oder Freiflächen-PV-Anlage. Befestigte Flächen sind solche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurden, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde - inbesondere sind dies Flächen mit Aspahlt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc.
  • PV als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen
  • Stromspeicher sind bei einer neuen PV-Anlage oder als Nachrüstung zu einer bestehenden PV-Anlage zuschussfähig mit mindestens 0,5 kWh pro kWp installierter Engpassleitung
  • Solaranlagen für Warmwasserbereitung, Raumheizung und Prozesswärme sind erst ab 100 m2 Bruttokollektorfläche zuschussfähig
  • Solaranlagen für den Antrieb von Kühlanlagen sind unabhängig von der Kollektorfläche zuschussfähig.
  • Projekt wurde/wird zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2027 begonnen
  • Wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde muss gegeben sein
  • Der Eigentumsübergang an die Gemeinde muss bis spätestens 31.12.2028 erfolgen
  • Das Projekt muss am 31.12.2028 nicht abgeschlossen sein, aber es müssen Rechnungen über die Zahlung von mindestens der doppelten Höhe des beantragten Zweckzuschusses vorliegen.
  • Planungskoten sind ausschließlich als Teil der Aufwendungen eines zuschussfähigen Projektes zuschussfähig.
  • Zuschussfähig sind auch notwendige statische Gutachten und Denkmalschutz-Gutachten inkl. allenfalls sich aus diesen Guachten erforderlichen Maßnahmen, wenn sie als Voraussetung für eine PV oder einen Speicher erforderlich sind und eine nachfolgende Investition erfolgt.
  • Zuschussfähig ist ebenso die für die Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen erforderliche Investition in einen Gebäudebestandteil (z.B. zwingende notwendige Dacherneuerung für die Errichtung einer PV-Anlage), wenn diese Investition ein untergeordneter Bestandteil des Projektes ist.
  • Finanzielle Eigenmittel der Gemeinde führen zu keiner Reduktion des Zweckzuschusses.
  • Die Förderung ist mit anderen Bundes- oder Landesförderungen kombinierbar. KIG Zuschüsse fallen zur Zeit nicht unter das EU-Beihilfenrecht. Die Bedarfszuweisungsmittel (BZ) des Landes NÖ gelten als Eigenmittel.
  • Wenige Wochen nach Einreichung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses auf das Konto des Antragstellers, bei der Endabrechnung muss die Mittelverwendung und der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Gemeinde belegt werden. 
  • Weitere Details siehe Kommunale Investitionen 2023 

Tipp

Sie können PV-Anlage und PV-Strom-Speicher auch unter Energiesparmaßnahmen gemäß § 2 KIG 2023 (bzw. Punkt C.2 der Durchführungsbestimmungen) bei der BHAG einreichen. Dies gilt auch für Thermische Solaranlagen.

Einreichung

  • ab Mitte Jänner 2023 bis spätestens 31.12.2026
  • online bei der BHAG
  • Vor oder nach Projektumsetzung
  • Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des Gemeindeverbandobmannes ist erforderlich.
  • Endabrechnung bis spätestens 31.12.2028 per e-mail an die BHAG

Weitere Informationen

PV-Bürgerbeteiligung

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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