Katastrophenbeihilfe
Förderung zur Schadensbehebung bei Gemeindeanlagen nach Naturkatastrophen
Short Facts
FörderweberIn: Gemeinde
Förderhöhe: zwischen 18 % bis 50 %
Laufzeit: unbefristet
Antragszeitpunkt: bis 28. Februar des Folgejahrs
Kontakt & Links
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gemeinden (IVW3)
Sabine Kotzinger
+43 2742 9005 12 623
Die Förderung beruht auf dem Katastrophenfondsgesetzes (Kat FG) 1996 wonach zur Behebung von Katastrophenschäden, für die zusätzliche Finanzierung der Maßnahmen, Beihilfen aus dem Katastrophenfonds des Bundes auch für Gemeinden gewährt werden können. Die Beihilfe wird von der NÖ Landesregierung angefordert und den Gemeinden zuerkannt.
Gefördert werden
Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die im Vermögen der Gemeinde wie beispielsweise Gebäude oder Wege eingetreten sind, durch
- Hochwasser
- Erdrutsch
- Vermurung
- Lawinen
- Erdbeben
- Schneedruck
- Orkan
- Bergsturz
- Hagel
Weiters können für Entsorgungs- und Deponiekosten von Sperr- und Sondermüll, der im Zuge einer Katastrophe - auch von privaten Haushalten - anfällt, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen, Beihilfen gewährt werden, wenn aufgrund der außergewöhnlichen Katastrophendimension eine getrennte Erfassung pro Haushalt organisatorisch nicht möglich ist und diese Kosten deshalb von der Gemeinde übernommen wurden.
Keine Beihilfen gibt es für Kreditzinsen, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung entstehen.
Förderhöhe
Die Beihilfe richtet sich nach den, um allfällige Versicherungsleistungen verminderten, realen Kosten der Schadensbeseitigung und nach dem vom Bund festgelegten Beihilfen-Hundertsatz. Für land- und forstwirtschaftliche Schäden ergibt sich eine Förderhöhe von ca. 18% für alle anderen Fälle ca. 50 %.
Fördervoraussetzung
Bauliche Schäden inklusive dem beweglichen Inventar sowie Schäden an gemeindeeigenen landwirtschaftlichen Kulturen sind durch eine von der Gemeinde zu bildende Schadenserhebungskommission festzustellen. Sachverständigentätigkeit in der Kommission dürfen aufgrund der Unvereinbarkeitsregel nur 'Unbeteiligte' ausüben. Bei einer voraussichtlichen Schadenssummen über 20.000,- Euro sind Sachverständige des Gebietsbauamtes hinzuzuziehen.
Für Schäden an sonstigem Gemeindevermögen, wie Gemeindewege, Gemeindestraßen und deren Nebenflächen und Böschungen, Forststraßen, forstwirtschaftliches Gemeindevermögen, Grüngürtel, Windschutzanlagen, Gemeindeteiche inkl. Fischbestand, Gemeindebrücken und Flussuferschäden, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind sind Sachverständige aus den zuständigen Landesabteilungen in die Schadenserhebungskommission hinzuzuziehen. Die zuständigen Landesabteilungen finden Sie aufgelistet in der Richtlinie des Katastrophenfonds auf der Förderwebsite.
Kostennachweise sind nach Einreichung zur Abrechnung erforderlich.
Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sind bei der Auftragsvergabe durch die Gemeinde einzuhalten.
Fristen&Einreichung
Nach dem Schadereignis. Für alle Schäden der Gemeinden sind die Beihilfen bis 28. Februar des Folgejahres zu beantragen. Der Antrag erfolgt per Antragsformular und Übermittlung der unterschriebenen Unterlagen der Schadenskommission per e-mail an die Abteilung Gemeinden.
Das Antragsformular, welches die Vorlage des Schadenserhebungsprotokoll beinhaltet, finden Sie online als download auf der Förderwebsite.
Weitere Informationen
NÖ Gebietsbauämter
Landes-Finanzsonderaktion Hochwasser - Antrag bis 31.12.2025
Bundesförderung - vereinfachte Bedingungen für Gebäudesanierung und Heizung
Katastrophenbeihilfe für Private, landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen - Land NÖ
Hochwasserhilfe 2024 - Informationen Land NÖ
Entschädigungen Hochwasser 2024 - Landwirtschaft
Unterstützung Hochwasser 2024 - WKNÖ Betriebe
Hochwasser Sonder-Förderungsprogramm für den Tourismus
Hochwasserhilfen Bund
Hagelsichere Produkte
Weitere Fördermöglichkeiten bei Katastrophen - inkl. Absiedelung
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)