Hochwasserschutz
Förderung im Zusammenhang mit Hochwasserschutz an Fließgewässern
Short Facts
Bundesförderung und Landesförderung gemeinsam
Förderhöhe: 67 % bis 90 %
Laufzeit: unbefristet
Antragszeitpunkt: vor Projektbeginn
Tipp: Kontaktaufnahme mit den regionalen Ansprechpersonen vor einer Planung wird unbedingt empfohlen!
Kontakt & Links
Amt der NÖ Landesregierung,
Abteilung Wasserbau (WA3)
Industrieviertel: Dipl. Ing. Robert Nock
+43 2622 9025 10706
robert.nock@noel.gv.at
Mostviertel: Dipl.Ing. Thomas Krassnitzer
+43 2742 9005 14869
thomas.krassnitzer@noel.gv.at
Waldviertel: Dipl. Ing. Alfred Kahrer
+43 2982 9025 10451
alfred.kahrer@noel.gv.at
Weinviertel: Dipl.-Ing. Thomas Rögner
+43 2742/9005 10663
thomas.roegner@noel.gv.at
Donau: Dipl.Ing. Dietmar Pichler
+43 2742 9005 14400
dietmar.pichler@noel.gv.at
Förderwebsite
Die Förderung erfolgt nach den Bestimmungen des österreichischen Wasserbauten Förderungsgesetzes 1985 (WBFG) . Nach § 3, Abs. 1 WBFG müssen die Maßnahmen den Technischen Richtlinien der Wasserbauverwaltung entsprechen. Nach dem WBFG können u.a. für Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes und zum Schutz gegen Wasserverheerungen Förderungen gewährt werden.
Gefördert werden
Herstellung, Instandhaltung und Betriebsmaßnahmen inkl. Planung und Bauaufsicht zur Verbesserung der Abflussverhältnisse, zum Schutz gegen Hochwasser aber auch zur Sicherung und Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, soweit dabei die Ziele des WBFG miterfüllt werden. Weiteres können u.a. Grunderwerb im Zuge von Hochwasserschutzmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit (Tafeln, Broschüren,..) Erhaltungsmaßnahmen an Gewässern wie Freihaltung von Bewuchs, die Erstellung von Unterlagen wie beispielsweise Gefahrenzonenpläne sowie Forschungsvorhaben in diesem Bereich gefördert werden aber auch Sofortmaßnahmen nach Hochwasserereignissen wie Gerinneräumungen.
Hinweise: Bundesmittel werden für Bauteile, die bestehende Siedlungsstrukturen schützen gewährt - Ein Schutz von Freiflächen (insbesondere landwirtschaftlich genutzter Flächen), Grünland und unbebautem Bauland, sowie nicht-hochrangigen siedlungsbezogenen Nutzungen (Parks, Sportanlagen, Friedhöfe, Verkehrswege etc.) wird nicht finanziert.
FörderwerberIn
- Gemeinde als Vertreter der GewässeranrainerInnen
- Wasserverband (Regulierung), Wassergenossenschaft
- GewässeranrainerIn
Förderhöhe
Die Höhe der Förderung ist abhängig um welchen Fluss es sich handelt und um welche Maßnahme bzw. wie diese wirkt (Freihaltung, Rückhalt, Hydromorphologie) bzw. wovor geschützt wird.
- Wasserwirtschaftliche und wasserbauliche Planungen sowie Grunderwerb: 50 - 100%
- Wasserbauliche Maßnahmen: Für Gemeinden liegt der Eigenanteil am Projekt - der sogenannte Interessentenbeitrag meist zwischen 10 % bis 33 %
Hinweis: In Gemeinden mit offensichtlicher Fehlentwicklung des Siedlungsraumes (Widmung und Bebauung trotz bekannter Gefährdungslage) behält sich das BML vor, eine Finanzierung zu verwehren.
Förderdetails
- Projekte dürfen nur in Abstimmung mit den zuständigen Landesstellen umgesetzt werden.
- Grundlage müssen übergeordnete Planungen sein.
- Einhaltung der Technischen Richtlinie der Wasserbauverwaltung.
- Vorrangiger Grundsatz ist, die Eingriffe in das Gewässer und das Gewässerumland zu minimieren. Dabei ist der aktuelle ökologische Zustand des Gewässers zu erhalten bzw. im Rahmen der Umsetzung von wasserbaulichen Maßnahmen in Richtung guter ökologischer Zustand bzw. gutes ökologisches Potenzial zu verbessern.
- Die Maßnahmen sind gemäß folgender Rangordnung auszuwählen (Abweichungen sind zu begründen):
- Passiver Hochwasserschutz durch nichtbauliche Maßnahmen vor baulichen Hochwasserschutzmaßnahmen
- Retentionsmaßnahmen vor linearen Schutzmaßnahmen
- Nutzung der natürlichen Retention vor technischen Rückhaltemaßnahmen
- Rückhaltebecken im Nebenschluss vor solchen im Hauptschluss (Ausnahme bei hart regulierten Fließgewässern, wenn durch morphologische Verbesserungen des Gewässers im Bereich des Rückhaltebeckens im Hauptschluss eine Verbesserung des ökologischen Zustandes erreicht werden kann und sofern der gewässertypische Fließgewässercharakter erhalten bleibt (kein Grundsee))
- Maßnahmen im Gewässerumland vor Maßnahmen unmittelbar am Gewässer
- Naturnahe und gewässerspezifische Maßnahmentypen und Bauweisen vor naturfernen bzw. nicht dem Gewässertyp entsprechenden Maßnahmentypen und Bauweisen
- Mit dem Kauf oder der Entschädigung von Grundstücken anfallende Kosten (z.B. Grundbucheintragungsgebühr etc.) sind finanzierungsfähig, wenn das Grundstück in das öffentliche Wassergut gemäß § 4 WRG 1959 (ÖWG) bzw. in Öffentliches Gut der Gemeinde übertragen wird. Ebenso sind aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nötige Gebäudeablösen oder dergleichen im Zuge von Hochwasserschutzprojekten Teil der Maßnahmen. Die Übertragung in das ÖWG ist mit dem Verwalter des ÖWG im Land abzustimmen. Die Kosten für die Grundbeschaffung werden nur bis zum ortsüblichen Verkehrswert als finanzierungsfähige Kosten anerkannt. Die Verkehrswertermittlung hat auf Grundlage eines Verkehrswertgutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder eines Sachverständigen des Landes oder des Bundes zu erfolgen und ist nachvollziehbar darzustellen.
- Sind neben den örtlichen Interessenten, die als Antragsteller für das Vorhaben auftreten, weitere Nutznießer (z. B. Straßen- oder Bahnbetreiber, Energieversorgungsunternehmen oder andere auch private Betriebe) vorhanden, deren Anteil am verhinderten Schaden beim Bemessungsereignis jeweils mehr als ein Viertel des durch das Vorhaben insgesamt verhinderten Schadens gemäß Wirtschaftlichkeitsbewertung beträgt, so sind diese in jedem Fall zur Leistung eines Sonderbeitrages heranzuziehen.
- Die Auswahl zur Förderung fällt in den mindestens 2 mal jährlich stattfindenden Kommissionssitzungen, die Genehmigung erfolgt danach durch das Bundesministerium.
Einreichung
- Vor Projektbeginn einreichen. Ausgenommen davon sind Notfälle.
- Richten Sie ein formloses Ansuchen an die NÖ Landes-Abteilung Wasserbau (WA3).
- Der Förderantrag für den Bundesmittelanteil wird von der Wasserbauverwaltung des Landes (WA3) im Namen der FörderwerberInnen beim Bund (KPC) eingebracht. Je nachdem ob die Projektkosten 110.000 Eur über oder unterschreiten gibt es unterschiedliche Formvorschriften der Einbringung (Antrag in Projektliste oder Antrag in Sammelverzeichnis). Die Fristen dazu werden von der KPC bekanntgegeben und sind in der Regel 75 bzw. 49 Tage vor der Kommissionssitzung.
Weitere Informationen
- Regionale Einteilung NÖ Flussgebiete (pdf, 13 KB)
- Informationen Hochwasserschutz
- Planungsgrundlage für Fließgewässer (inkl. Hochwasserrisikomanagements und Ökologie)
- Leitfäden Hochwasser - BM
- Gefahrenzonenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz
- Eigenvorsorge Hochwasserschutz
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)