Wärmerückgewinnung ab 100 kW
Förderung von Maßnahmen zur Wärmerückgewinnung ab 100 kW für Gemeinden
Short Facts
Fördergegenstand: Heizungsoptimierung, Wärmerückgewinnung
FörderwerberIn: Gemeinde, Gebietskörperschaft
Förderhöhe: max. 18 %, der förderungsfähigen Kosten
Laufzeit: unbefristet
Einreichzeitpunkt: VOR der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
Kontakt & Links
Kommunalkredit Public Consulting (KPC)
Serviceteam Energiesparen in Gemeinden
+43 1 31 6 31 723
umwelt@kommunalkredit.at
KPC
Infoblatt Bund
Online Antrag
Gefördert werden im Rahmen der Bundesförderung "Energiesparen in Gemeinden" Maßnahmen zur effizienten Nutzung von Energie in bestehenden Gebäuden.
- Wärmerückgewinnung von Kälteanlagen (Kühl- und Tiefkühlanlagen sowie Prozesskälteanlagen, Wärme-Kälte-Verbundsysteme) und von Lüftungsanlagen (Nutzung der Wärme aus Abluft zur Erwärmung von Raumluft) über 100 kW Wärmetauscher-Leistung bzw. mehr als 50.000 m³/h Nennvolumenstrom bei Umluftsystemen
- Wärmerückgewinnungen bzw. Nutzung von bisher ungenutzten Wärmeströmen (z.B. Druckluftkompressoren, Industrieprozessen, Abwärme aus Abwässern) sowie Wärmepumpen zur Erschließung von Niedertemperaturabwärme
- Heizungsoptimierung in Bestandsgebäuden (Nachrüstung Speichersystem, Drehzahlregelungen, effiziente Pumpen, Heizungsverteiler, Steuerungstechnik) mit mindestens 10 % Energieeinsparung
- Optimierung von fossilen Prozesswärmeerzeugern (sofern eine Umstellung auf erneuerbare Energieträger nicht möglich ist)
- Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen mit einem maßgeblichen technologischen und ökologischen Unterschied zur Bestandsanlage
Förderungsfähige Anlagen(teile)
- Wärmetauscher
- Wärmepumpen zur Erschließung von Abwärme
- Pufferspeicher
- Pumpen
- Steuerungselektronik (MSR)
- Zentrallüftungsgerät mit Wärmetauscher
- Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und Tankanlagen
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Neben der Anlage werden auch Planung und Montage als förderungsfähige Kosten anerkannt.
Förderhöhe
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben. Die Berechnung erfolgt in Form eines prozentuellen Anteils der beihilfefähigen Kosten.. Ab Novermber 2024 gilt für Investitionen unter 150.000 Euro eine vereifachte Abrechnung.
A) Projekte mit Investitionskosten bis zu 150.000 Euro
Für Maßnahmen mit förderungsfähigen Investitionskosten von bis zu 150.000 Euro entspricht die Förderungsbasis den umweltrelevanten Investitionskosten und werden nach AGVO-Artikel 38, Absatz 8 ermittelt.
Die maximale Förderhöhe beträgt 9 % der Förerungsbasis bzw. max. 750 Euro je eingesparetr t Co2.
B) Projekte mit Investitionskosten von mehr als 150.000 Euro
Für Maßnahmen mit förderungsfähigen Investitionskosten von mehr als 150.000 Euro entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten für die Verbesserung der Energieeffizienz. Sie werden anhand eines Vergleichs der Investitionskosten mit den Kosten des kontrafaktischen Szenarios (Vergleich der Investitionskosten für die Verbesserung der Energieeffizienz mit den Kosten für die alternative Vorgangsweise zu dieser Investition) ermittelt.
Die maximale Förderhöhe beträgt 18 % der Förerungsbasis bzw. max. 750 Euro je eingesparetr t Co2.
C) Projekte mit eindeutig bestimmbaren Investitionskosten zur Verbesserung der Energieeffizienz (unabhängig von der Höhe der Investitionskosten) Bei eindeutig abgrenzbaren und bestimmbaren Investitionskosten, die ausschließlich auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielen und zu denen es keine weniger energieeffiziente Investitionsalternative gibt, entsprechen diese Investitionskosten den beihilfefähigen Kosten. (Unabhängig von der Unterscheidung gemäß Abschnitt A) und B)).
Die maximale Förderhöhe beträgt 18 % der Förerungsbasis bzw. max. 750 Euro je eingesparetr t Co2.
Förderdetails
- Die Kombination der Umweltförderung im Inland mit Landesförderungen ist möglich abwr nicht verpflichtend. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landesförderungsstellen.
- Achtung - bei Investitionen ab 500.000 Euro benötigen Sie eine Bestätigung von Ihrem Kreditinstitut.
- Mit Ihrem Förderungsantrag beantragen Sie gleichzeitig eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Die Möglichkeit einer Kofinanzierung aus EU-Mitteln wird im Zuge der Beurteilung geprüft.
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)