Fließgewässerökologie
Förderung ökologischer Verbesserungen an Flüssen - ohne Zusammenhang mit einer Wasserkraftnutzung
Short Facts
Bundes und Landesförderung gemeinsam
Förderhöhe: Maximal 90 %
(mit Biodiversitätsbonus bis Ende 2024 max. 98 % - danach max. 95 % bis Ende 2026)
Laufzeit: ab 1.2.2021 10 Jahre lang
Antragszeitpunkt: Vor Projektbeginn
Tipp: Wenden Sie sich bereits in der Ideenphase an den angegebenen Kontakt um die beste Vorgehensweise zu klären.
Kontakt & Links
Amt der NÖ Landesregierung,
Abteilung Wasserbau (WA3)
Mag. Johann Nesweda
+43 2742 9005 14447
johann.nesweda@noel.gv.at
Förderdetails Landesförderung
Der Bund fördert über die Umweltförderung im Inland (UFI) gemeinsam mit einer verpflichtenden Landesförderung (NÖ Wasserwirtschaftsfonds, z.T. NÖ Landschaftsfonds) Verbesserungen für die Durchgängigkeit von Flüssen wie beispielsweise mittels Fischaufstiegshilfen sowie Maßnahmen zur Renaturierung der Gewässer. Dies dient der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der erforderlichen Verbesserung des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer durch die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß § 30a Wasserrechtsgesetz.
Gefördert werden
Renaturierungsmaßnahmen an Fließgewässern wenn sie nicht im Zusammenhang mit eine Wasserkraftnutzung stehen:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit im Hinblick auf Fischwanderungen wie beispielweise die Beseitigung von Regulierungs-Absturzbauwerken oder die Errichtung von Fischaufstiegshilfen.
- Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken wie beispielweise die Verbesserung der Breiten- und Tiefenvarianz oder die Wiederherstellung von natürlichen Sohlverhältnissen.
- Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten im Zusammenhang mit den Maßnahmen
Es können hier auch Teilprojekte gefördert werden, die zu einem umfassenderen Projekt gehören, welches über das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985 idgF unterstützt wird.
FörderwerberIn
Träger des wasserrechtlichen Bescheids (z.B. Regulierung), welche die hydromorphologische Belastung verursacht
- Gemeinde*
- natürliche und juristische Personen wenn Sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt nicht als Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung auftreten.
*Hinweis: Eine Gemeinde, die nicht Träger des wasserrechtlichen Bescheids ist, kann gefördert werden, wenn diese eine Instandhaltungsverpflichtung für die geförderten Maßnahmen übernimmt.
Förderhöhe
- max. 90 % der förderbaren Kosten
d.h. max. 60 % Bund und max. 30 % Land
Hinweis: Falls Eigenleistungen und Leistungen von Bauhöfen der Länder 40 % der förderbaren Kosten überschreiten, reduziert sich der Bundesförderanteil. Die Förderung für Eigenleistung und Leistungen für Bauhöfe wird nicht ausbezahlt, die zugehörigen Kosten sind jedoch förderbare Kosten.
Erhöhung durch Zusatzförderung Biodiversitätsfonds auf:
- 2024 - max. 98 %
- 2025 und 2026 - max. 95%
Förderdetails
- Baudurchführung nur im Einvernehmen mit der Abteilung Wasserbau (WA3). Planung, Bauaufsicht und Ausführung nur für dafür Befugte. Als Befugte gelten auch die Fachabteilungen bzw. das Bauamt einer Gebietskörperschaft.
- Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes die im Zusammenhang mit schutzwasserbaulichen Maßnahmen stehen und gemäß Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG) förderbar sind, können hier nicht gefördert werden, ebenso wie Instandhaltungskosten von Anlagen.
- Eine Übersicht der förderbaren und nicht förderbaren Kosten finden Sie in der Förderrichtlinie des Bundes im § 4.
- Berücksichtigung der ökologischen Prioritäten aus den Vorgaben des jeweiligen nationalen (österreichischen) Gewässerbewirtschaftungsplanes (NGP). Eine Aufbereitung der für NÖ relevanten NGP-Daten ist über den NÖ Atlas verfügbar.
- Es kann eine Zusatzförderung über den Biodiversitätsfonds gewährt werden. Die Prüfung ob ein Zuschuss aus dem Biodiversitätsfonds gewährt wird, passiert automatisch mit der Antragsprüfung bei der Förderstelle soferne beim Antrag die Zusatzoption angekreuzt wird. Der Eigenanteil des Förderwerbers (Interessentenbeitrag) reduziert sich dadurch bei Anträgen bis zum 31.12.2024 auf 2 % und danach auf 5 % für Anträge zwischen Jänner 2025 bis Dezember 2026.
- Vor der Einreichung sind Vorleistungen wie Planung, Grunderwerb, vorgezogene Bauabschnitte u.ä. möglich - wenden Sie sich jedoch dazu im Vorhinein an den angegebenen Kontakt.
- Umsetzung der Bauabschnitte ist so zu planen, dass sie innerhalb von 3 Jahren verwirklicht werden können.
- Dem NÖ Landesrechnungshof müssen bei der Ausübung seiner Prüfkompetenz alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
- Jede andere Förderung ist bekannt zu geben und wird bei der Berechnung der Förderhöhe entsprechend berücksichtigt.
Einreichung
- Vor Projektstart über/mit NÖ Wasserbau (WA3)
- Bitte wenden Sie sich bereits in der Ideenphase an den Ansprechpartner
Weitere Informationen
- Folder des BML zur Übersicht der Förderungen
- Förderung für freiwillige Gewässerverbesserungen außerhalb der Sanierungsräume nach NGP
- Regionale Einteilung NÖ Flussgebiete (pdf, 13 KB)
- Fließgewässer Uferpflege
- Mehr Natur für unsere Flüsse - Gewässerökologische Erfolge in Österreich (Projektbeispiele)
- Grundlagenstudien und Forschungsförderung Gewässerökologie
- Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)