Umwelt-Gemeinde-Service

Erneuerbare Mikronetze für Gemeinden

Symbol Fördergeber Bund

Förderung eines innerbetrieblichen Mikronetzes zur Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden einer Gemeinde

Gefördert wird

der Neubau von Mikronetzen zur innerbetrieblichen Wärmeversorgung (ohne Wärmeverkauf) in Verbindung mit einem Wärmeerzeuger zur zentralen Beheizung oder zur Erzeugung von Prozessenergie. Förderbar sind die Kosten für die Planung, Anschaffung, Errichtung, Montage und Inbetriebnahme der erneuerbaren Wärmeerzeugungsanlage inklusive -verteilnetz.

Förderhöhe

Investitionszuschuss:

  • max. 24 % bzw. max. 1.500 Euro je eingesparter Tonne CO2
  • 3 % Regionale-Ressourcen-Zuschlag, bei Verwendung von mindesten 80 % Waldhackgut aus einem Einzugsbereich von 50 Kilometern; 3 % Effizienzzuschlag beim Einsatz einer Wärmerückgewinnung beziehungsweise Rauchgaskondensation; 3 % Emissionsfreie Wärmeerzuegung bei Nutzung von mindestens 15 % Wärme aus emissionfreier Erzeugung (Abwärme, Geothermie, Solarthermie, Wärmepumpe)
  • Eine Landesbeteiligung mit 12 % an der Förderung ist obligatorisch.

Förderdetails

  • Ein Mikronetz kann mit folgenden Wärmeerzeugern betrieben werden: Biomassekessel, Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungen, Wärmepumpen, Geothermie, Solarthermie
  • Für die Berechnung der Förderung ist die erzielte Treibhausgas-Reduktion entscheidend. Dieser Wert wird im Zuge der Beurteilung Ihres Projektes von der Kommunalkredit Public Consulting ermittelt.
  • Anlagen werden nur in Gebieten gefördert, für die noch keine netzgebundene Wärmeversorgung existiert oder deren Errichtung in Übereinstimmung mit einer bestehenden kommunalen Energieraumplanung erfolgt.
  • Investition muss  mindestens 30.000 Euro betragen.
  • Unter einem innerbetrieblichen Mikronetz versteht man die Wärmeversorgung von mehreren, baulich getrennten Gebäuden einer Gemeinde. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Wärmeleitungen zwischen den Gebäuden noch nicht bestehen dürfen (Ausnahme Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungen)

Einreichung

  • Der Antrag ist vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht (wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist) bei der KPC online einzubringen.

Weitere Informationen

EK


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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