Umwelt-Gemeinde-Service

Energieeffiziente Sportstätten

Symbol Fördergeber Bund

Förderung  zur Steigerung der Energieeffizienz von gemischt genutzten Sportanlagen

Bundesförderung im Rahmen der Umweltförderung im Inland (UFI) für gebäudebezogenen Investitionsmaßnahmen zur Einsparung von Endenergie bei Sportstätten, wie zum Beispiel Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten. Bis 2030 steht ein Bugdet von 56 Millionen Euro zur Verfügung.

Gefördert werden

Energieeffizienzmaßnahmen von Sportstättenbetreibern, deren Gebäude und Trainingsanlagen ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder Training bestimmt ist. Die verfügbaren Nutzungszeiten der geförderten Sportstätten müssen dabei für mindestens 20 % dem Nicht Profi-Sport, also Hobby- und Amateursport zur Verfügung stehen sowie die überwiegende Nutzung als Sportstätte (mehr als 50% der Bruttogrundfläche und tatsächlichen Nutzungszeit) gegeben sein:

A) Thermische Sanierung von Gebäuden, die älter als 15 Jahre sind (Datum der Baubewilligung)

Förderfähig sind Kosten für Leistungen, die gemäß Energieausweis den Heizwärmebedarf reduzieren:

  • Dämmung der Außenwände
  • Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches
  • Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren
  • Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung; Fassadengebundene und Bodengebundene Begrünung
  • Außenliegender Sonnenschutz, die zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes beitragen

B) Energieeffiziente und klimafreundliche Heizung

Umstellung von bestehenden fossilen Heizungsanlagen auf eine klimafreundliche Technologie: 

  • Anschluss an eine klimafreundliche bzw. hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanlage:
    • Übergabestation, Rohrleitungen, Pumpen, Ventile, Wärmespeicher, Grabungsarbeiten, Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen, Anschlussgebühren, Baukostenzuschüsse, weitere für den Betrieb relevante Anlagen
  • Kesselanlagen zur zentralen Wärmeerzeugung, die mit Hackgut aus fester Biomasse, Stückholz oder Holzpellets betrieben werden:
    • neue Kesselanlage, Heizhaus, Kamin, Spänesilo, Zerspaner, Hacker, Einbindung ins Heizungssystem, Wärmespeicher, Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen
  • Wärmepumpen, die mit ausschliesslich Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben und überwiegend zur Bereitstellung von Heizwärme und Warmasser eingesetzt werden und bestimmte technische Kriterien erfüllen:
    • Wärmepumpe, Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung), Einbindung ins Heizungssystem, Pufferspeicher, Anlagenregelung, elektrische Installation, Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen

Thermische Solaranlagen

  • Neuerrichtung und Erneuerung von thermischen Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung
    • Neue Solaranlage inklusive Verrohrung, Pumpengruppe, Wärmespeicher, Luftkollektoren, weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile

C) Energiesparmaßnahmen

Energiesparmaßnahmen in bestehenden Gebäuden, wie zum Beispiel Wärmerückgewinnung, Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (Wärmetauscher, Wärmepumpen zur Erschließung von Abwärme, Pufferspeicher, Pumpen, Steuerungselektronik (MSR), Zentrallüftungsgeräte mit Wärmetauscher (wenn keine Voraussetzung laut OIB Richtlinie 6))

Beleuchtunsoptimierung

  • Umstellung von konventionellen Beleuchtungsanlagen auf LED-Systeme in bestehenden Gebäuden sowie in Kombination auch die Installation von Lichtsteuerungssystemen
  • Umstellung der Straßen- und Außenbeleuchtung sowie in Kombination mit der Umstellung auch situative Steuerungsysteme
  • Flutlichtanlagen: Training sowie Wettkampf, der bei Beleuchtungsklasse I & II über eine nutzungserechte Steuerung verfügen muss

D) Energieeffiziente und klimafreundliche Kühlung
Austausch von bestehenden Kälteanlagen zur Klimatisierung von Gebäuden (Free-Colling Systeme, Prozesskälteanlagen)

FörderwerberIn

Als Betreiber oder Eigentümer der Sportstätte/Gebäude:

  • Gemeinde
  • Natürliche und juristische Personen, Sportvereine etc

Förderhöhe

Maximal 2,2 Millionen Euro pro Projekt. 

Bis zu 50 % der förderfähigen Investitionskosten bzw. Pauschalförderung abhängig von der Maßnahme:

Ad A) Thermische Sanierung

Sanierung Einzelmaßnahmen

  • Austausch Fenster, Türen, Tor: 110 Euro pro m²
  • Dämmung des Daches (Flach- Steildach): 32 Euro pro m²
  • Dämmung der obersten Geschoßdecke 14 Euro pro m²

Umfassende Sanierung

  • Signifikante Unterschreitung der Anforderungen der Richtlinie des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019)
    • 52 Euro je m³ Bruttovolumen für die ersten 1.000 m³ vor der thermischen Sanierung, danach 34 Euro je m³ 
  • Unterschreitung der Anforderungen der OIB-Richtlinie und Denkmal- bzw. Esemebleschutz 
    • 36 Euro je m³ Bruttovolumen für die ersten 1.000 m³ vor der thermischen Sanierung, danach 30 Euro je m³ 
  • Reduktion des Heizwärmebedarfs gegenüber unsaniertem Zustand 
    • 24 Euro pro m³ Bruttovolumen für die ersten 1.000 m³ vor der thermischen Sanierung, danach 12 Euro je m³ 

Details zu den Anforderungen (Formeln) an die thermische Qualität des sanierten Gebäudes siehe Infoblatt zur Förderung.

Dach- und Fassadenbegrünung sowie aussenliegender Sonnenschutz (beweglich sowie unbeweglich)

  • 240 Euro pro m² begrünte Fassade bei fassadengebundenen Begrünungen
  • 120 Euro pro m² begrünte Fassade bei bodengebudnenen Begrünungen
  • 30 Euro pro m² begrünte Dachfläche
  • 50 % der förderfähigen Investitionskosten für außenliegenden Sonnenschutz

Ad B) Energieeffiziente und klimafreundliche Heizung

Fern- Nahwärmeanschluss, Wärmepumpe, Holzheizung

  • unter 50 kWth: 15.000 Euro 
  • ab 50 kWth und unter 100 kWth: 24.000 Euro 
  • ab 100 kW bis 500 kWth:
    • 200 Euro pro kWth für den Anschluss an die Nah- und Fernwärme sowie für Luft-Wärmepumpen
    • 600 Euro pro kWth für Biomasse Einzelanlagen und Sole/Wasser- Wärmepumpen
    • 400 Euro pro kWth für  Wasser/Wasser-Wärmepumpen, jedes weitere kWth wird mit einem niedrigerem Pauschalsatz gefördert.
  • jede weitere KWth:
    • 140 Euro pro kWth für den Anschluss an die Nah- und Fernwärme sowie für Luft-Wärmepumpen
    • 200 Euro pro kWth für Biomasse Einzelanlagen und Sole/Wasser- Wärmepumpen
    • 100 Euro pro kWth für  Wasser/Wasser-Wärmepumpen, jedes weitere kWth wird mit einem niedrigerem Pauschalsatz gefördert.

      Zuschlag bei Einsatz von fortschrittlichen Kältemitteln (GWP ab 1500) von 150 Eruo pro kW

Thermische Solaranlagen

  • 300 Euro pro m² bei Standardkollektoren
  • 390 Euro pro m² bei Vakuumkollektoren
  • 250 Euro pro m² bei Luftkollektoren

 Ad C) Energiepsparmaßnahmen

Beleuchtungsumstellung

  • Flutlichtanlagen:
    • Trainingsplatz 1.000 Euro je umgestellten Lichtpunkt
    • Wettkampfplatz 1.500 Euro je umgestellten Lichtpunkt, der bei Beleuchtungsklasse I & II über eine nutzungserechte Steuerung verfügen muss
  • Straßen- und Außenbeleuchtung pro umgestellten Lichtpunkt:
    • 100 Euro plus Zuschlag von 40 Euro für situative Beleuchtung (verkehrsflussbasiert Nachtabsenkung und alle Formen der sensorgesteuerten Beleuchtung)
  • Innenbeleuchtung je kW des neuen Anschlusswertes: 
    • 800 Euro plus Zuschlag von 200 Euro für Lichtsteuerung (zumindest bewegungsaktivierte bzw. tageslichtabhängige Steuerung)

Ad D) Energieeffiziente und klimafreundliche Kühlung

Klimatisierung von Gebäuden50 % der Förderungsbasis für den Austausch bestehender Kälteanlagen zur Klimatisierung von Gebäuden

Förderdetails

  • Förderfähgie Sportstätten befinden sich in Österreich. Als Sportstätte gelten zum Beispiel Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten, Kinetic-Park, u.ä.
  • Mindestinvestitionssumme 10.000 Euro pro Projekt
  • Die verfügbaren Nutzungszeiten der geförderten Sportstätten müssen zu mindstens 20 % dem Hobby- oder Amateursport zur Verfügung stehen. Hinweis: Bei Mannschaftssportarten gilt gemäß Vereinsrichtlinien 2001 - Wartungserlass 2015 des Bundesministeriums für Finanzen, ein Sportlerin als Profisportlerin oder ein Sportler als Profisportler, wenn sie für ihre oder er für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein vom Sportverein oder einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile von mehr als 21.000 Euro pro Spielsaison erhält. 
  • Die ausschließliche oder überwiegende Nutzung des Gebäudes muss als Sportstätte für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder Training erfolgen. Für die überwiegende Nutzung müssen beide Kriterien -  mehr als 50 % der Bruttogrundfläche und mehr als 50% der tatsächlichen Nutzungszeit - erfüllt sein. Untergeordnete Nutzungen wie Werkstätten, Nahversorger, Gastronomie, privat/Wohnung werden mitgefördert. 
  • Sollte der Anschluss an ein klimafreundliches oder hocheffizientes Nah- /Fernwärmenetz aus technischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein, kann wahlweise eine Biomasseanlage oder eine Wärmepumpe gefördert werden. Die fehlende wirtschaftliche Zumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Investitionskosten für das klimafreundliche Alternativsystem (das heißt Wärmepumpe, Holzheizung) zumindest 25 % unter den Investitionskosten des Fernwärmeanschlusses liegen. Ausnahmen sind möglich, wenn der Fernwärmebetreiber oder die Fernwärmebetreiberin bestätigt, dass ein Anschluss für das betreffende Objekt nicht möglich ist
  • SportstättenbetreiberInnen oder -eigentümerInnen tragen die Investitionskosten. Für gemietete oder gepachtete Gebäude ist ein Pacht- oder Nutzugsvertrag vorzulegen, wo die Nutzung des Gebäudes/Grundes für mindestens 10 weitere Jahre bestätigt ist.
  • Bei der Sanierung Einzelmaßnahmen sind für die einzelnen Bauteile gewisse U-Werte einzuhalten - bei der umfassenden Sanierung (Energieausweis erforderlich) sind die Anforderungen für den Heizwärmbedarf (HWB) und des Gesamt-Energieeffizienzfaktors (fGEE) einzuhalten - alle Details im Informationsblatt.
  • Für Heizsysteme gibt es spezielle Fördervoraussetzungen zu erfüllen, Details im Infoblatt. Liste der förderungsfähigen Heizsysteme: Übersicht förderungsfähige Heizungssysteme
  • Wärmepumpen, die zur Kältebereitstellung (überwiegende Kälteerzeugung) ausgelegt sind, werden als Kälteanlagen eingestuft und könnten unter Einhaltung der Voraussetzungen für klimafreundliche Kühlung gefördert werden.
  • Für die Heizungsoptimierung, Solaranlagen, Wärmerückgewinnung, Beleuchtungsumstellung (Flutlicht, Innen- und Außenbeleuchtung), Kälteanlagen gibt es spezielle Fördervoraussetzungen - siehe  Infoblatt.
  • nicht förderfähig: Neubauten (einschließlich Abriss und Neubau) und Zubauten, Umsiedelung von Gebäuden und Zwischenmieten, Stromproduzierende Anlagen (PV-Anlagen), Austausch oder Modernisierung von bereits bestehenden LED-Leuchtsystemen. Alle Details zu nicht förderfähigen Kosten siehe Informationsblatt.
  • Unter einem „Lichtpunkt“ wird ein Beleuchtungskörper beziehungsweise ein Schweinwerfer verstanden. Beispielsweise kann bei einer Flutlichtanlage mit bestehenden 4 Masten mit je 4 Scheinwerfern der Austausch von 16 Scheinwerfern (=„Lichtpunkten“) gefördert werden.
  • Eine Kombination mit weiteren Fördermöglichkeiten ist bis zur förderrechtlichen Höchstgrenze möglich.

Einreichung

  • vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung (Bestellung), die die Investition unumkehrbar macht
  • online bei der KPC
  • Bei Einreichung von mehreren Maßnahmen mit unterschiedlichen Umsetzungszeiträumen, wenn diese deutlich voneinander abweichen, ist es empfehlenswert einzelne Förderanträge zu stellen, damit die Förderung für die bereits umgesetzten Maßnahmen zeitnah abgerechnet werden kann (eine Teilauszahlung von Teilprojekten ist nicht möglich).

Weitere Informationen

EK


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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