Umwelt-Gemeinde-Service

e-PKW für bestimmte Zielgruppe

Symbol Fördergeber Bund

Förderung des Bundes für e-Fahrzeuge mit Autoimporteursbonus

Die österreichische Bundesregierung hat gemeinsam mit den Fahrzeugimporteuren die Weiterführung der E-Mobilitätsoffensive erarbeitet. Die Förderungsaktion 2023 soll einen wesentlichen Beitrag zur klimafreundlichen Mobilität in Österreich leisten. Eine Online-Registrierung sowie die Einreichung von Förderungsanträgen sind ab sofort möglich.

Gefördert werden

Anschaffung neuer Fahrzeuge zur Personenbeförderung (M1) und Güterbeförderung (N1) für soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing sowie E-Taxis:

  • Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb (BEV) der Fahrzeugklassen M1
  • Fahrzeug mit Brennstoffzelle (FCEV) der Fahrzeugklasse M1 
  • Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb (BEV) der Fahrzeugklassen N1 unter 2 t hzG (höchstzulässiges Gesamtgewicht)
  • Fahrzeug mit Brennstoffzelle (FCEV) der Fahrzeugklasse N1 unter 2 t hzG der Fahrzeugklasse N1 unter 2 t hzG

Hinweis: Nicht förderbar sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit über 60.000 Euro Brutto-Listenpreis (Basismodell) sowie PHEV, REEV und REX

FörderwerberIn

Gemeinde, Gebietskörperschaft, Gesellschaft/Betrieb, Verein und konfessionelle Einrichtung

Antragsberechtigt sind,

  • Betriebe, die über eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen verfügt.
  • E-Carsharingbetreiber, unabhängig von Ihrer Rechtsform.
  • Betriebe, die über eine Genehmigung des Betriebs einer Fahrschule verfügen und das Fahrzeug im Fahrschulbetrieb eingesetzt wird.
  • Soziale Einrichtungen - Voraussetzung ist der Eintrag im Infoservice des Sozialministeriums.

Förderhöhe

Investitionskostenzuschuss von max. 30 % der umweltrelevanten Investitionskosten (Nettokosten des Fahrzeugs lt. Rechnung ohne Sonderausstattung) bzw. pauschal

  • € 1000 pro Fahrzeug für e-PKW und Brennstoffzellenfahrzeuge (Wasserstoff)

Förderdetails

  • Der Strom (bzw. Wasserstoff) zur Beladung stammt aus 100 % erneuerbaren Energieträgern - die erforderlichen Nachweise dafür finden Sie im Informationsblatt.
  • Wird der Strom hauptsächlich aus einer eigenen stromproduzierenden Anlage (PV-Anlage, Windkraftanlage) bezogen, ist ein geeigneter Nachweis (Rechnung der Anlage) vorzulegen. Mit dieser Anlage muss der Jahresbedarf des Elektro-PKW (min. 2.500 kWh) abgedeckt werden können.
  • Der Autoimporteur gewährt e-Mobilitätsbonus in der gleichen Höhe wie der Bund und weist dies auf der Rechnung aus. Für Anträge ab 2023 beträgt der Autoimporteur-Bonus 1.000 (netto) pro Fahrzeug.
  • E-Mobilitätsbonus des Autoimporteurs muss mit einem speziellen Rechnungstext ausgewiesen sein, sonst ist die Einreichung ungültig. 
  • Das Fahrzeug ist neu bzw. Tageszulassung oder Funktionsfahrzeug vom Autohändler, das nicht älter als 12 Monate ist.
  • Die Förderung geleaster Fahrzeug ist zulässig, in diesen Fällen ist der Nachweis einer Depotzahlung bzw. Vorauszahlung vor der Antragstellung, zumindest in der Höhe der Förderung verpflichtend. 
  • Der Förderungsnehmer verpflichtet sich die geförderten Elektro- Fahrzeuge für die Dauer von vier Jahren in Betrieb zu halten und den ausschließlichen Bezug bzw. die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern für den Betrieb der Elektro- Fahrzeuge über mindestens vier Jahre zu gewährleisten.
  • Informationen zur Fahrzeugklasse finden Sie auf der Zulassungsbescheinigung des jeweiligen Fahrzeuges.
  • Pro Antrag maximal 10 Fahrzeuge. Es können mehrere Anträge in der Förderperiode gestellt werden.

Einreichung

  • Registrierung online bei der KPC. Sie erhalten einen Registrierungslink der 36 Wochen gültig ist. Mit der Registrierung sind die Fördermittel für Sie reserviert. ACHTUNG: Lieferfrist des Händlers und die Bearbeitungszeiten für die Anmeldung des Fahrzeuges beachten!
  • Antragstellung spätestens 36 Wochen nach der Registrierung
    mit Rechnung, Fahrzeug-Zulassung und Bestätigung über den Stromeinsatz aus 100% Erneuerbaren. Ansonsten verfällt die Reservierung!
  • Rechnung darf bei Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein.

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

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E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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