Altlastensanierung
Förderung um Kontaminationen durch Deponien, Ablagerungen sowie Altstandorte von Betrieben und Anlagen zu sanieren oder zu verhindern
Short Facts
Förderhöhe: max. 55 % bis max. 95 %
Laufzeit: unbefristet
Antragszeitpunkt: vor Beginn der Maßnahmen, exkl. Vorleistungen wie Erkundungen, Planung
Tipp: Seit April 2017 gibt es für Gemeinden eine Möglichkeit, dass die Wertsteigerung des Grundstückes bei der Förderhöhe nicht erniedrigend wirkt. Im Falle von brachliegenden kontaminierten Grundstücken kann damit eine Wiedernutzung ermöglicht und ein Beitrag zur Reduktion des Flächenverbrauchs geleistet werden.
Kontakt & Links
Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC)
DI Moritz Ortmann
+43 1 31 6 31 430
DI Sebastian Holub
+43 1 31 6 31 225
altlasten@kommunalkredit.at
KPC
Die Förderung erfolgt auf Basis des Umweltförderungsgesetztes (UFG) über die Förderrichtlinie 2016 zur Altlastensanierung oder Altlastensicherung (FRL 2016).
Gefördert werden
Sanierung oder Sicherung von Kontaminationen durch Deponien und Ablagerungen sowie Altstandorte von Betrieben und Anlagen die vor dem 1. Juli 1989 entstanden sind soferne sie in der Altlastenatlas-Verordnung als Altlast angeführt sind:
- Vorleistungen in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt
- Herstellungs- und Durchführungsmaßnahmen
- laufende Sanierungsmaßnahmen wie Grundwasserhaltung für 5 Jahre
- Alle Maßnahmen, die unmittelbar damit zusammenhängen wie beispielsweise Ablösen, Grunderwerb, Entschädigungen, Wiederherstellungsmaßnahmen, Erkundungen, Beweissicherungsmaßnahmen, zur Altlastensanierung erforderliche Abfallbehandlungsanlagen, Bauaufsicht, Eigenleistungen
- Altlastenbeitrag, wenn dieser betragsmäßig auf den Rechnungen ausgewiesen ist
- Verlängerung der geförderten Betriebskosten wie beispielsweise die Grundwasserhaltung um 5 Jahre
FörderwerberIn
- Gemeinde, Gemeindeverband
- Abfallverband
- Bundesland
- EigentümerIn, Verfügungsberechtigte einer Liegenschaft mit Altlast
- Sanierungsverpflichtete gemäß Wasserrechtsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz oder Gewerbeordnung
Falls der verantwortliche Verschmutzer ein Wettbewerbsteilnehmer ist, so können Nicht-WettbewerbsteilnehmerInnen wie beispielsweise Gemeinden nicht gefördert werden.
Hinweis: Verursacherrelevanz besteht für eine Kontamination nach 1959: Verursacher ist der Betreiber zum Zeitpunkt der Entstehung der Kontamination egal ob der Betrieb bewilligungslos oder bewilligungsgemäß oder die Altlast duch Unfälle, technisches Gebrechen oder Unterlassung von Schutzvorkehrungen erfolgte sowie dessen Rechtsnachfolger. Kann der Verursacher nicht mehr ermittelt bzw. zur Rechenschaft gezogen werden, so wird grundsätzlich angenommen dass der Liegenschaftseigentümer den Kontaminationen nach 1959 zugestimmt oder diese geduldet hat.
Förderhöhe
Investitionszuschüsse, die Höhe variiert je nach Prioritätenklassifizierung (1-3), dem Entstehen der Altlast vor oder nach 1959, ob der/die Verantwortliche für die Verschmutzung noch feststellbar bzw. belangbar ist.
- wenn kein Verursacher feststellbar und für kontaminationsrelevante Altalstenanteile vor 1959: max. 65 % bis zu max. 95 % je nach Prioritätenstufe
- falls Gemeinde verantwortlich für Verschmutzung: max. 55 % bis max. 65 % je nach Prioritätenstufe
- Altlastenbeitrag bis zu 100 %
Die Wertsteigerung von Grundstücken kann sich reduzierend auf die Förderhöhe auswirken, dies gilt jedoch nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, Abfallverbände oder ein Bundesland soferne alle Grundeigentümer der betroffenen Liegenschaften Nicht-Wettbewerbsteilnehmer sind und die förderfähigen Kosten 1 Millionen Euro nicht übersteigen.
Hinweis: Nicht-WettbewerbsteilnehmerInnen sind natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeiten als gemeinnützig bzw. der Daseinsvorsorge dienend angesehen werden können und im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht in Konkurrenz zu anderen natürlichen oder juristischen Personen stehen.
Förderdetails
- Die Altlast ist durch Kontaminationen vor dem 01.07.1989 entstanden.
- Die Altlast muss rechtskräftig in der Altlastenatlas-Verordnung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus ausgewiesen sein. Dazu wird ein Prozess mit Gefährdungsabschätzung von der Verdachtsfläche zur Altlast unter Beteiligung des Landes, des Bundesministeriums und des Umweltbundesamtes (UBA) durchlaufen und mündet in der Aufnahme der Altlast mit Prioritätsklassen (1-3) in die Verordnung. Gemäß Altlastensanierungsgesetz werden hier die Flächen angeführt und beschrieben, von denen erhebliche Gefahren für Gesundheit oder Umwelt ausgehen.
- Planung und Projektierung hat durch dafür Befugte, das sind in der Regel Technische Büros oder Ziviltechniker, zu erfolgen.
- Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahmen erfolgen, wobei Vorleistungen ausgenommen sind.
- Es gibt laufend vorfixierte Termine für die beratende Kommissionssitzung - Anträge müssen spätestens 11 Wochen vor diesen Sitzungen einlangen. Die Termine finden Sie auf der Förderwebsite als download unter Zeitpunkt der Antragstellung.
- Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetz sind von allen Förderwerbern anzuwenden - auch für Vorleistungen - und zu belegen. Im Zweifelsfall bei der Förderstelle nachfragen.
- Ab dem Fördervertrag werden monatlich auf Antrag des Förderwerbers Fördermittel mit 5% Deckungsrückhalt ausbezahlt. Die Endabrechnung hat innerhalb 1 Jahres nach Fertigstellung zu erfolgen.
Weitere Informationen
Wenn Sie bei Bauarbeiten Verunreinigungen oder Ablagerungen antreffen, sind die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, die ersten Ansprechpartner.
- NÖ-Erfassung Altablagerungen und Altstandorte
- Grundstücksabfrage online - Verdachtsflächen
- Förderung Altlasten Forschung
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)