Umwelt-Gemeinde-Service

Altlasten­­sanierung

Symbol Fördergeber Bund

Förderung um Kontaminationen durch Deponien, Ablagerungen sowie Altstandorte von Betrieben und Anlagen zu sanieren oder zu verhindern

Die Förderung erfolgt auf Basis des Umweltförderungsgesetzes (UFG) und Altlastensanierungsgeseztes (ALSAG) über die Förderungsrichtlinien 2024 für die Altlastensanierung. Ziel ist die Dekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand sowie zweitrangig die Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf die Gefährdung vertretbar und eine Sanierung derzeit nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist. 

Gefördert werden

Alle Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung oder Beobachtung einer Altlast * zusammenhängen:

  • Vorleistungen: Diese umfassen z.B. projektbezogene Erkundungen und Beprobungen, Variantenuntersuchung, Planung etc. Ergänzende Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung und Prioritätenklassifizierung gemäß §§ 13 und 14 ALSAG sind mit der Umweltbundesamt GmbH abzustimmen.
  • Herstellungs- und Durchführungsmaßnahmen: Diese umfassen z.B. Errichtung von Anlagen, Aushub von Material oder Behandlung von kontaminiertem Material.
  • Laufende Sanierungsmaßnahmen („Betriebskosten“, z.B. Grundwasserhaltung) für maximal fünf Jahre. Ein Förderungsantrag zur Fortsetzung des geförderten Betriebskostenzeitraumes um weitere fünf Jahre ist möglich.
  • Grunderwerb der unbedingt erforderlich im Zusammenhang mit der Sanierung einer Altlast ist. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Altlastensanierung, soweit sich diese Beschränkungen nicht auf die Altlast selbst beziehen.
  • Wiederherstellungen, z.B. Flurschadenbehebungen, Wiederverfüllungen bis zwei Meter über den höchsten jemals gemessenen Grundwasserstand bzw. maximal bis zum Bescheiderfordernis, Rekultivierungen.
  • Beweissicherungsmaßnahmen (z.B. Grundwasseruntersuchungen), um den Erfolg der Sanierung zu erheben, auszuwerten und zu dokumentieren.
  • Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung und Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind.
  • Beobachtungsmaßnahmen (nur bei Altlasten der Prioritätenklasse 3) zur Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.
  • Wissenschaftliches Begleitmonitoring bei der Anwendung innovativer Verfahren bei Durchführung durch eine entsprechend qualifizierte und vom Förderungsnehmer unabhängige Institution in Abstimmung mit der Abwicklungsstelle und Veröffentlichung der Ergebnisse.
  • Der Altlastenbeitrag, wenn dieser betragsmäßig auf den Rechnungen ausgewiesen ist.
  • Erforderliche immaterielle Leistungen („Nebenleistungen“) wie z.B. Bauaufsicht und chemische Analysen. Wenn auf Grund der Größe und Komplexität des Vorhabens wirtschaftlich und zweckmäßig, auch Projektmanagement oder eine externe begleitende Kontrolle.
  • Eigenleistungen (Arbeits- und Sachleistungen) des Fördernehmers bzw. verbundener Unternehmen, soferne schon im Antrag exakt dargestellt - jedoch nur entsprechend spezieller Vorgaben.

*Hinweis: Altlasten im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Altablagerungen (z.B. Deponien) und Altstandorte (z.B. Betriebsanlagen, Lager) die durch Ablagerungen oder Umgang mit gefährlichen Stoffen vor dem 1. Juli 1989 erheblich kontaminiert sind oder von denen dadurch erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen. Diese Flächen müssen in der Altlastenatlas-Verordnung als Altlast angeführt sein.

FörderwerberIn

  • Gemeinde, Gemeindeverband
  • Alle natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen zur Sanierung oder Beobachtung von Altlasten durchführen.

Achtung: Falls der verantwortliche Verschmutzer ein Wettbewerbsteilnehmer ist, so können Nicht-WettbewerbsteilnehmerInnen wie beispielsweise Gemeinden nicht gefördert werden.

Förderhöhe

Investitionszuschüsse, die Höhe variiert je nach Prioritätenklassifizierung (1-3), dem Entstehen der Altlast vor oder nach 1959, ob der/die Verantwortliche für die Verschmutzung noch feststellbar bzw. belangbar ist und als Wettbewerbs- oder Nicht-Wettbewerbsteilnehmer gilt:

  • wenn kein Verursacher feststellbar und für kontaminationsrelevante Altalstenanteile vor 1959: max. 65 % bis zu max. 95 % je nach Prioritätenstufe
  • Antragsteller ist Nicht-Wettbewerbsteilnehmer und für die Verschmutzung Verantwortlicher: max. 55 % bis zu max. 65 % je nach Prioritätenstufe
  • Antragsteller ist Wettbewerbsteilnehmer und für die Verschmutzung Verantwortlicher: max. 300.000 Euro Förderungsbarwert und max. 55 % bis zu max. 65 % je nach Prioritätenstufe
  • Altlastenbeitrag bis zu 100 %
  • wissenschaftliches Begleitmonitoring mit 100 % bzw. maximal 100.000 Euro soferne innovative Verfahren (§ 2 Abs. 10 FRL 2024) angewendet werden.
  • Für Finanzierungskonzept und Kostenschätzungen - max. 30-40%

Die Wertsteigerung von Grundstücken kann sich reduzierend auf die Förderhöhe auswirken, dies gilt jedoch nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, Abfallverbände oder ein Bundesland soferne alle Grundeigentümer der betroffenen Liegenschaften Nicht-Wettbewerbsteilnehmer sind und die förderfähigen Kosten 1 Millionen Euro nicht übersteigen. 

  • Hinweise:
    • Als für die Verschmutzung Verantwortlicher gilt der Verursacher einer Kontamination nach 1959. Als solcher gilt jedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat. Sofern für eine Deponie oder Betriebsanlage die umweltrelevanten Bewilligungen oder Genehmigungen vorgelegen sind und diese eingehalten wurden, oder sofern eine Anlage, für die keine Bewilligungs- oder Genehmigungspflicht bestand, zumindest nach dem damaligen Stand der Technik betrieben wurde, ist der Verursacher nicht für die Verschmutzung verantwortlich.
    • Nicht-WettbewerbsteilnehmerInnen sind natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeiten als gemeinnützig bzw. der Daseinsvorsorge dienend angesehen werden können und im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht in Konkurrenz zu anderen natürlichen oder juristischen Personen stehen. 
    • Als Wettbewerbsteilnehmer gelten natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt als Anbieter eines Produkts oder einer Dienstleistung auftreten. Diese unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Hier ist auch beispielsweise ein ausgegliedertes Unternehmen einer Gemeinde oder eines Landes einzuordnen.

Förderdetails

  • Die Altlast ist durch Kontaminationen vor dem 01.07.1989 entstanden.
  • Die Altlast muss rechtskräftig in der Altlastenatlas-Verordnung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus ausgewiesen sein. Dazu wird ein Prozess mit Gefährdungsabschätzung von der Verdachtsfläche zur Altlast unter Beteiligung des Landes, des Bundesministeriums und des Umweltbundesamtes (UBA) durchlaufen und mündet in der Aufnahme der Altlast mit Prioritätsklassen (1-3) in die Verordnung. Gemäß Altlastensanierungsgesetz werden hier die Flächen angeführt und beschrieben, von denen erhebliche Gefahren für Gesundheit oder Umwelt ausgehen.
  • Planung und Projektierung hat durch dafür Befugte, das sind in der Regel Technische Büros oder Ziviltechniker, zu erfolgen.
  • Für manche Anträge ist eine Variantenuntersuchung nötig (siehe Informationsblatt) - Die Variantenuntersuchung zur Ermittlung der besten Sanierungsvariante ist nach einem vorgegebenen standardisierten Verfahren auf Basis einer modifizierten Kosten Wirksamkeits-Analyse durchzuführen. Die entsprechenden EDV-Tools und Anleitungen finden sich hier.
  • Vorleistungen wie Erkundungen und Planungen dürfen vor Einreichung erfolgen.
  • Nicht förderungsfähig sind Sanierungsmaßnahmen für Kontaminationen (Ablagerungen auf einer Deponie oder Verunreinigungen durch den Betrieb einer Anlage), die nach dem 1. Juli 1989 entstanden sind; Maßnahmen, die der weiteren Nutzung einer Liegenschaft nach Abschluss der Sanierung einer Altlast dienen (z.B. Aushub für neue Bauwerke. Falls die Maßnahmen sowohl der Sanierung als auch der Nachnutzung dienen, sind diese anteilsmäßig zu berechnen).
  • Das bei der Einreichung für Herstellungs- und Durchführungsmaßnahmen vorzulegende Gutachten (Der Gutachter muss bei der KPC erfragt werden und braucht eine abgeschlossene Variantenuntersuchung) eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertungen zur Wertsteigerung der betroffenen Liegenschaften zählt zu den förderfähigen Kosten.
  • Es gibt laufend vorfixierte Termine für die beratende Kommissionssitzung - Anträge müssen spätestens 11 Wochen vor diesen Sitzungen einlangen. 
  • Ab dem Fördervertrag werden monatlich auf Antrag des Förderwerbers Fördermittel ausbezahlt. Die Förderungsmittel werden abzüglich eines Deckungsrücklasses von 5 % ausbezahlt.
  • Die Endabrechnung hat innerhalb 1 Jahres nach Fertigstellung zu erfolgen.

Verweis: Wenn Sie bei Bauarbeiten Verunreinigungen oder Ablagerungen antreffen, sind die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden, also Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, die ersten Ansprechpartner.

Einreichung

  • Vor Auftrag/Bestellung
  • online bei der KPC

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
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