Umwelt-Gemeinde-Service

Dorf- und Stadtkernentwicklung - Leuchtturmprojekte - aktuell

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EU Orts- und Stadtkernförderung im ländlichen Raum

Die Förderung basiert auf der aktuellen EU-Förderperiode 2023-2027 im Rahmen des GAP-Strategieplans, welcher auch Projekte nach der LE-Sonderrichtlinie zur Orts- und Stadtkernförderung (Maßnahme 73-10) beinhaltet. Diese EU-Fördermittel werden über das jeweilige Bundesland mit den nötigen nationalen Mitteln (Bund und Land) bestückt, näher definiert und in wiederkehrenden Aufrufen (calls) abgewickelt - in NÖ sind sie als Leuchtturmprojekte in der Richtlinie für die Entwicklung und Erneuerung von Orten, Gemeinden, Städten und Regionen in Niederösterreich und deren Durchführungsbestimmung verankert.

Für den 2ten NÖ-Aufruf stehen so in Summe 1.600.000 Euro zur Verfügung. Mit dem vorliegenden Aufruf werden die Städte und Gemeinden bei der Aufwertung, Belebung und Aktivierung ihrer Stadtkerne und Zentren unterstützt. Die Aktivierung leerstehender, fehl,- oder mindergenutzter bestehender Bausubstanz leistet somit auch einen Beitrag zur Verringerung des Flächenverbrauchs und der nachhaltigen Entwicklung unserer Städte und Gemeinden. Ferner wird die Schaffung und Sanierung öffentlicher Flächen im Ortskern gefördert. Damit sollen die Ortskerne klimafit und die Aufenthalts- und Lebensqualität im öffentlichen Raum in den Ortskernen gesteigert werden. Multifunktionale Nutzungen sind wünschenswert. Wirtschaftlich genutzte Flächen, sowie Wohnflächen sind bei diesem Aufruf nicht förderfähig.

Gefördert werden 

  • Schaffung und Sanierung von öffentlichen Flächen (z.B. Begegnungszonen, Plätze, Grün- und Freiflächen, Spiel- und Bewegungsplätze, etc.)
  • Maßnahmen zur Revitalisierung und Sanierung, oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl oder mindergenutzten Gebäuden im öffentlichen Eigentum der Gemeinde
  • Maßnahmen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl oder mindergenutzten Gebäuden mit öffentlichem Nutzungsinteresse

Förderhöhe

65 %  bzw. max. 195.000 Euro

Förderdetails

  • Die Projektumsetzung muss im öffentlichen Interesse liegen. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn der Nutzen für das Gemeinwohl über dem von Individualinteressen der Eigentümer steht.
  • Das Förderobjekt muss im ländlichen Raum (< 30.000 EW) liegen.
    Hinweis: Dies trifft für alle NÖ Gemeinden - bis auf Gebietsausnahmen St. Pölten und Wr. Neustadt - zu
  • Das Förderobjekt muss innerhalb der vorher grundstücksscharf definierten Orts- und Stadtkernabgrenzung - Zone 1 - liegen. Die Abgrenzung des Orts,- und Stadtkernes erfolgt durch die Gemeinde unter Zuhilfenahme bestehender Strategien und Konzepte (Empfehlung 3 und Anhang Abgrenzung von Orts- und Stadtkernen der ÖREK-Partnerschaft).
  • Das Projekt muss nachweislich den Zielsetzungen eines für die Gemeinde vorliegenden Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK), oder eines vergleichbaren Konzeptes entsprechen. Dazu ist der Nachweis der Verankerung des Projektes im ISEK anzugeben. Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen und von der Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten, Fachbereich Dorf,- und Stadterneuerung, Ortskernbelebung des Amtes der NÖ Landesregierung anerkannt worden sein.
  • Leerstand betrifft Immobilien, die nicht, unzureichend oder zweckentfremdet genutzt werden. Sie besitzen das Potential neu, mehr oder besser genutzt zu werden und damit einen Mehrwert für den Ortskern und die Eigentümer zu generieren und das Umfeld aufzuwerten.
  • Bestandsgebäude müssen mindestens 15 Jahre alt sein (Datum Benützungsbewilligung oder Fertigstellungsanzeige).
  • Der Abbruch ganzer oder wesentlicher Elemente vom Gebäudebestand, sowie der Neubau sind nicht Teil dieses Aufrufes und damit nicht förderfähig
  • Nicht förderfähge Kosten weiters: wirtschaftlich genutzte Flächen, Wohnflächen, sowie unbare Eigenleistungen.
  • Parkplätze sind nur in untergeordnetem Ausmaß und ausschließlich als klimafit ausgestaltete Parkplätze förderfähig.
  • Das öffentliche Nutzungsinteresse für Projekte bei Gebäuden, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen, ist durch ein Nutzungskonzept und einen Nutzungsvertrag [entpricht einem Behaltevertrag], den die förderwerbende Person mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer abschließt, nachzuweisen.
  • Kostenuntergrenze von EUR 50.000 (brutto) pro Projekt. 
  • Das Projekt selbst hat keine Obergrenze - jedoch wird nur ein maximale Betrag von 300.000 Euro (brutto) gefördert. Gesamtkosten über fünf Mio. EUR (netto), die nicht in der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Regionen enthalten sind, sind nicht förderfähig.
  • Nicht gefördert wird das Schaffen von Konkurrenzsituationen durch Doppelbelegungen von Aufgaben im Ortskern. Im Zuge des Förderantrages ist die Bedeutung des Nutzungsmixes durch das beantragte Gebäude anzugeben.
  • Bei der Erweiterung eines Gebäudes (ausgenommen Denkmalschutz oder andere gesetzliche Grundlagen) sind der Standard 'Niedrigstenergiegebäude' nach Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 251/2009 i.d.g.F.) sowie die landesrechtlichen Vorgaben gemäß Bauordnung (OIB-RL 6) einzuhalten. 
  • Es besteht eine Versicherungspflicht nach § 73 GSP-AV.
  • Der Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder sichtbar gemacht werden (gemäß Anhang III Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129)
  • Die Einhaltung der festgelegten Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist nachzuweisen. Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.
  • Um den Förderzweck erfüllen zu können, muss eine geförderte Investition widmungsgemäß mindestens 5 Jahre genutzt/betrieben werden. Die Behalteverpflichtung beginnt mit dem Tag der letzten Auszahlung für das Projekt und nicht bereits mit der Inbetriebnahme des Investitionsgegenstandes. Wer die Investition innerhalb der Behalteverpflichtung betreibt, ist aus Sicht des Förderziels nicht von Bedeutung. Die Gemeinde als Fördernehmerin kann den Betrieb/Nutzung durch Vergabe von Pacht- oder Nutzungsverträgen an Dritte organisieren (Die Vergabe von Pacht- und Nutzungsverträgen hat so zu erfolgen, dass es dadurch zu keiner Diskriminierung nicht ortsansässiger Unternehmen kommt). Wenn das Gebäude nicht im Eigentum der Förderwerberin oder des Förderwerbers ist, dann braucht es einen Nutzungsvertrag (Bestandsvertrag) zwischen beiden (zusätzlich zum Nachweis des  öffentlichen Nutzungsinteresses laut Nutzungskonzept).
  • Die geplanten Einnahmen sind beim Förderantrag und beim Zahlungsantrag vollständig anzugeben. Sie sind auf die Behaltefrist von 5 Jahren hochzurechnen (Laut § 70 GSP-AV: Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.)
  • Bestätigung der Einhaltung der einschlägigen österreichweit geltenden Standards zum nachhaltigen Bauen. Bestätigung der Anbindung des Projektes an den öffentlichen Personennahverkehr.
  • Das Datum der Einreichung des Förderantrags gilt als Zeitpunkt für die Kostenanerkennung, ausser im Projektantrag ist ein Datum für den Projektstart angegeben, dann gilt dieses Datum.
  • Jedes Projekt, welches die Fördervorrausetzungen erfüllt, wird am Ende des Aufrufs auch noch beurteilt (Punkte entsprechend der Auswahlkriterien) beurteilt und alle eingereichten Projekte nach deren Punktezahl gereiht. Neben dem Punktestand (anhand der Beurteilung durch das Auswahlgremium) des eingereichten Projketes beeinflussen also auch die weiteren Mitbewerber-Projekte eine Förderzusage.
  • Im Vorfeld der Projekteinreichung sind mögliche andere Förderungen abzuklären und im Antrag anzugeben. 

Einreichung

  • vor Projektbeginn/Bestellung
  • während des 2ten Aufrufs - jedoch am Besten bis 30.März 2025
  • spätestens bis 30. April 2025 (es gibt keine Nachfrist zur Vervollständigung von Anträgen)
  • im DFP Portal der eAMA mit ID-Austria (oder e-AMA Pin)

Hinweis: ACHTUNG: Es gibt keine Nachfrist zur Vervollständigung von Anträgen. Anträge, die am 30. April 2025 nicht vollständig sind, werden ausgeschieden.
Aus diesem Grund wird dringend empfohlen die Förderanträge zumindest ein Monat vor dem 30. April 2025 einzureichen, so dass die bewilligende Stelle gegebenenfalls fehlende Unterlagen nachfordern kann.

Tipp

Falls Sie noch keinen eAMA Zugang haben - führen Sie frühzeitig eine Neukundenregistrierung bei eAMa durch. Ein Zugang verpflichtet Sie noch nicht zur Einreichung.

Weitere Informationen

 Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen
 GSP-Anwendungsverordnung
 ÖREK-Partnerschaft
 Handbuch Leerstand
 Flächenrecycling
 Nachhaltige Boden- und Flächennutzung - jährliche Auszeichnung Erdreich Preis
  New European Bauhaus (NEB)
 RURALPLAN - Innovative planning in shrinking societies

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

MK&EK

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Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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