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Dorf- und Stadtkernentwicklung - Leuchtturmprojekte - aktuell

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Förderung zur Revitalisierung von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen im ländlichen Raum.

Die Förderung basiert auf der aktuellen EU-Förderperiode 2023-2027 im Rahmen des GAP-Strategieplans, welcher auch Projekte nach der LE-Sonderrichtlinie zur Orts- und Stadtkernförderung (Maßnahme 73-10) beinhaltet.
Das Ziel ist die (Wieder-)Belebung von Orts- und Stadtkernen durch deren Attraktivierung und Reaktivierung von bebauten und unbebauten Immobilien, die nicht, unzureichend oder zweckentfremdet genutzt werden und das Potential besitzen neu, mehr oder besser genutzt zu werden und damit einen Mehrwert für den Ortskern und die EigentümerInnen zu genereieren und das Umfeld aufzuwerten.

Diese EU-Fördermittel werden über das jeweilige Bundesland mit den nötigen nationalen Mitteln (Bund und Land) bestückt, näher definiert und in wiederkehrenden calls abgewickelt - in NÖ sind sie als Leuchtturmprojekte in der Richtlinie für die Entwicklung und Erneuerung von Orten, Gemeinden, Städten und Regionen in Niederösterreich verankert.

Gefördert werden

  • Schaffung und Sanierung öffentlicher Flächen wie beispielsweise Begegnungszonen, Plätze, Grün- und Freiflächen
  • Maßnahmen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden in Orts- und Stadtkernen, die im öffentlichen Eigentum der Gemeinde oder von ihr beherrschter Rechtsträger stehen.
  • Maßnahmen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden, die nicht im öffentlichen Eigentum sind (ausgenommen geförderter Wohnbau), für die aber ein öffentliches Nutzungsinteresse besteht.

Förderhöhe

Mit EU und nationalen Mitteln gemeinsam wird ein Zuschuss gewährt - laut LE-Sonderrichtlinie:

  • 65 %  der Gesamtprojektkosten bzw. max. 195.000 Euro

Die Untergrenze der Projektkosten beträgt 50.000 Euro (netto).

Förderdetails

  • Das Bestandsgebäude muss mindestens 15 Jahre alt sein (Datum Benützungsbewilligung oder Fertigstellungsanzeige).
  • Die Projektumsetzung muss im öffentlichen Interesse liegen.
  • Bei Gebäuden, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen ist das öffentliche Nutzungsinteresse für das geförderte Objekt durch einen Nutzungsvertrag und ein Nutzungskonzept, den die förderwerbende Person mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer abschließt, nachzuweisen – sofern die förderwerbende Person nicht der/die Eigentümer/in ist und das Objekt muss ausdrücklich oder konkludent im Integrierten Stadentwicklungskonzept (oder Vergleichbarem) verankert sein.
  • Das Projekt muss den Zielsetzungen eines vorliegenden Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (oder vergleichbaren Konzepts) entsprechen.
  • Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen und von der Abt. Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten, Fachbereich Dorf,- und Stadterneuerung, Ortskernbelebung des Amtes der NÖ Landesregierung anerkannt worden sein.
  • Im Fall der Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes (ausgenommen Denkmalschutz oder andere gesetzliche Grundlagen) sind der Standard 'Niedrigstenergiegebäude' nach Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 251/2009 i.d.g.F.) sowie die landesrechtlichen Vorgaben gemäß Bauordnung (OIB-RL 6) einzuhalten. 
  • Der Abbruch ganzer oder wesentlicher Elemente vom Gebäudebestand, sowie der Neubau sind nicht förderfähig.
  • Unbare Eigenleistungen werden nicht gefördert, ebenso wie Parkplätze, wirtschaftlich genutzte Flächen und Wohnflächen.
  • Das Datum der Einreichung des Förderantrags gilt als Zeitpunkt für die Kostenanerkennung.
  • Jedes Projekt, welches die Fördervorrausetzungen erfüllt wird anhand von Auswahlkriterien beurteilt. Für das Auswahlverfahren gilt ein bundesweit einheitliches Bewertungsschema.
  • Das Förderobjekt liegt im ländlichen Raum (< 30.000 EW) innerhalb der definierten Orst- und Stadtkernabgrenzung (Empfehlung 3 und Anhang Abgrenzung von Orts- und Stadtkernen der ÖREK-Partnerschaft)
  • Um den Förderzweck erfüllen zu können, muss eine geförderte Investition widmungsgemäß mindestens 5 Jahre von der förderwerbenden Person genutzt werden. Die Behalteverpflichtung beginnt mit dem Tag der letzten Auszahlung für das Projekt und nicht bereits mit der Inbetriebnahme des Investitionsgegenstandes.
  • Nutzung durch Dritte (z.B. durch Pächter:innen oder Mieter:innen) ist nicht zulässig. D.h. die förderwerbende Person muss selbst Nutzerin des Investitionsobjekts sein!
  • Wenn das Gebäude nicht im Eigentum der Förderwerberin oder des Förderwerbers ist, dann braucht es einen Nutzungsvertrag (Bestandsvertrag) zwischen beiden.
  • Förderwerber die dem Bundes-Vergabegesetz unterliegen, müssen die Einhaltung der festgelegten Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.
  • Der Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder sichtbar gemacht werden (gemäß Anhang III Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129)

Einreichung

  • vor Projektbeginn/Bestellung
  • im DFP Portal der eAMA mit ID-Austria (oder e-AMA Pin)

Tipp

Falls Sie noch keinen eAMA Zugang haben - führen Sie frühzeitig eine Neukundenregistrierung bei eAMa durch. Ein Zugang verpflichtet Sie noch nicht zur Einreichung.

Weitere Informationen

 Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen
 GSP-Anwendungsverordnung
 ÖREK-Partnerschaft
 Handbuch Leerstand
 Flächenrecycling
 Nachhaltige Boden- und Flächennutzung - jährliche Auszeichnung Erdreich Preis

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

MK&EK

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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